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Nutzungsausfallentschädigung

Nutzungsausfallentschädigung im Mietrecht: Wann Mieter Anspruch haben und wann Vermieter.

Zuletzt aktualisiert: 12.01.2026

Nutzungsausfallentschädigung

Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein Schadensersatzanspruch für die Zeit, in der eine Sache nicht genutzt werden kann, obwohl ein Nutzungsrecht besteht. Im Mietrecht gibt es zwei unterschiedliche Perspektiven: den Ausfall der Wohnnutzung für den Mieter und den Ausfall der Vermietungsmöglichkeit für den Vermieter. Beide Fälle werden als Nutzungsausfallentschädigung bezeichnet, folgen aber unterschiedlichen Regeln.

Nutzungsausfall aus Mietersicht

Wenn die Wohnung unbewohnbar ist und der Mieter sie nicht nutzen kann, hat er nach § 536 BGB zunächst ein Recht auf Mietminderung.

Bei völliger Unbewohnbarkeit: Die Miete entfällt vollständig (100 Prozent Minderung).

Beispiele für Unbewohnbarkeit:

  • Wasserschaden mit Durchfeuchtung aller Räume

  • Brandschaden

  • Umfassender Schimmelbefall

  • Totalsanierung mit Baustelle in der Wohnung

Die Mietminderung ist aber nur ein Teil. Was ist mit den Mehrkosten für eine Ersatzunterkunft?

Schadensersatz bei Verschulden des Vermieters

Wenn der Vermieter den Mangel verschuldet hat oder hätte verhindern können, kann der Mieter Schadensersatz nach § 536a BGB verlangen.

Verschulden liegt vor bei:

  • Unterlassung notwendiger Reparaturen trotz Kenntnis des Mangels

  • Mangelhafte Bauausführung

  • Unterlassung regelmäßiger Wartung

Der Mieter kann dann die Kosten für eine Ersatzwohnung oder ein Hotel geltend machen. Allerdings nur die Mehrkosten über die ersparte Miete hinaus.

Rechenbeispiel:

  • Miete der ursprünglichen Wohnung: 900 Euro

  • Kosten Hotel für einen Monat: 2.400 Euro

  • Erstattungsfähig: 2.400 - 900 = 1.500 Euro

Der Mieter muss sich die ersparte Miete anrechnen lassen.

Ohne Verschulden des Vermieters

Wenn der Mangel ohne Verschulden des Vermieters eingetreten ist (höhere Gewalt, Naturereignis, unvorhersehbarer technischer Defekt), sieht die Rechtslage anders aus.

Der Mieter kann die Miete mindern. Er hat aber keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Ersatzunterkunft.

Er muss sich selbst um eine Lösung kümmern und die Mehrkosten tragen. Dies kann hart sein, entspricht aber der gesetzlichen Regelung.

Beispiel: Ein Blitzschlag verursacht einen Brand. Der Vermieter trifft keine Schuld. Die Wohnung ist unbewohnbar. Der Mieter muss die Miete nicht zahlen, trägt aber die Hotelkosten selbst (abzüglich der ersparten Miete).

Nutzungsausfall aus Vermietersicht

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter Anspruch auf Rückgabe der Wohnung. Zieht der Mieter nicht aus, entsteht ein Nutzungsausfall für den Vermieter.

Nach § 546a BGB kann der Vermieter eine Nutzungsentschädigung verlangen.

Voraussetzungen

Der Anspruch entsteht nur, wenn:

Das Mietverhältnis beendet ist: Durch wirksame Kündigung oder Aufhebungsvertrag.

Der Mieter die Wohnung noch nutzt: Er wohnt weiter oder hält die Wohnung besetzt. Wenn er nur noch einzelne Gegenstände dort lagert ohne zu wohnen, greift § 546a BGB nicht.

Der Vermieter die Rückgabe verlangt: Er muss erkennbar gemacht haben, dass er die Wohnung zurückhaben will.

Höhe der Nutzungsentschädigung

Die Entschädigung entspricht grundsätzlich der vereinbarten Miete - Warmmiete, nicht nur Kaltmiete.

Der Mieter muss zahlen, bis er tatsächlich auszieht. Das kann teuer werden, wenn er monatelang in der Wohnung bleibt.

Höhere Entschädigung möglich: Wenn der Vermieter nachweisen kann, dass er die Wohnung zu einem höheren Preis hätte vermieten können, kann er die Differenz als zusätzlichen Schaden geltend machen.

Voraussetzung: Konkrete Mietinteressenten oder objektive Marktzahlen als Nachweis.

Rechtliche Einordnung

Die Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB ist kein Mietverhältnis, sondern ein Schadensersatzanspruch.

Praktische Konsequenzen:

  • Der Vermieter kann nicht fristlos kündigen (die Kündigung ist ja bereits erfolgt)

  • Er kann keine erneute Kündigung aussprechen

  • Er muss den Anspruch gerichtlich durchsetzen

Das kann dauern. Während des Verfahrens läuft die Nutzungsentschädigung weiter.

Grenzen des Anspruchs

Der Vermieter hat nicht immer Anspruch auf Nutzungsentschädigung:

Wohnung nicht vermietbar: Wenn die Wohnung umfassend renoviert werden muss und ohnehin nicht vermietbar wäre, fehlt ihm kein Nutzen. Kein Anspruch.

Vermieter verweigert Rücknahme: Wenn der Mieter ausziehen will, der Vermieter aber die Rücknahme verweigert oder verzögert, entfällt der Anspruch.

Einvernehmliche weitere Nutzung: Wenn beide Seiten einverstanden sind, dass der Mieter noch bleibt (konkludente Vertragsverlängerung), gibt es keinen Nutzungsausfall.

Durchsetzung

Für Mieter

Bei Unbewohnbarkeit sollten Mieter:

  • Den Mangel dokumentieren (Fotos, Zeugen, Protokoll)

  • Den Vermieter unverzüglich informieren

  • Prüfen, ob Verschulden vorliegt

  • Schriftlich die Miete mindern

  • Bei Verschulden Schadensersatz fordern

  • Ersatzunterkunft suchen und Belege sammeln

Bei Unklarheiten über das Verschulden ist rechtliche Beratung sinnvoll. Mietervereine helfen weiter.

Für Vermieter

Bei Auszugsverweigerung sollten Vermieter:

  • Schriftlich die Rückgabe der Wohnung verlangen

  • Frist setzen

  • Androhung rechtlicher Schritte

  • Gerichtliche Räumungsklage einreichen

  • Parallel Nutzungsentschädigung geltend machen

Räumungsklagen dauern oft Monate. Während dieser Zeit läuft die Nutzungsentschädigung. Der Mieter sollte wissen, dass sich die Kosten summieren.

Versicherungsrechtliche Aspekte

Bei Unbewohnbarkeit durch Schäden kann eine Wohngebäudeversicherung des Vermieters einspringen.

Manche Versicherungen bieten Mietausfalldeckung. Diese zahlt dem Vermieter die entgangene Miete, wenn die Wohnung aufgrund eines versicherten Schadens unbewohnbar ist.

Für Mieter gibt es Hausratversicherungen mit Mietausfalldeckung. Diese übernimmt Hotelkosten, wenn die Wohnung unbewohnbar ist.

Allerdings haben solche Versicherungen Limits (z.B. maximal 100 Tage Hotelkosten). Die Bedingungen sollten geprüft werden.

Abgrenzung zur Mietminderung

Wichtig: Die Nutzungsausfallentschädigung ist etwas anderes als die Mietminderung.

Mietminderung:

  • Automatische Reduzierung der Miete bei Mängeln

  • Kein Verschulden erforderlich

  • Gilt während des laufenden Mietverhältnisses

  • Geregelt in § 536 BGB

Nutzungsausfallentschädigung (Mietersicht):

  • Schadensersatz für Mehrkosten der Ersatzunterkunft

  • Erfordert Verschulden des Vermieters

  • Zusätzlich zur Mietminderung

  • Geregelt in § 536a BGB

Nutzungsentschädigung (Vermietersicht):

  • Entschädigung für fortdauernde Nutzung nach Vertragsende

  • Kein Verschulden erforderlich

  • Statt Miete

  • Geregelt in § 546a BGB

Verjährung

Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung verjähren nach den allgemeinen Vorschriften in drei Jahren (§ 195 BGB).

Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat.

Praktische Bedeutung

Die Nutzungsausfallentschädigung ist in der Praxis relevant bei:

  • Wasserschäden mit längerer Unbewohnbarkeit

  • Brandschäden

  • Umfassenden Schimmelbefall

  • Auszugsverweigerung nach Kündigung

In beiden Konstellationen können erhebliche Beträge im Streit stehen. Eine frühe Klärung der Rechtslage und gegebenenfalls rechtliche Beratung ist empfehlenswert.

Weiterführende Informationen

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere §§ 536, 536a und 546a BGB. Der Deutsche Mieterbund bietet Beratung zu Ansprüchen bei Unbewohnbarkeit. Haus & Grund als Vermieterverband informiert über die Durchsetzung von Nutzungsentschädigungen bei Auszugsverweigerung.

Die Nutzungsausfallentschädigung schützt beide Seiten des Mietverhältnisses: Mieter, die ihre Wohnung nicht nutzen können und zusätzliche Kosten haben, sowie Vermieter, die ihre Wohnung nach Vertragsende nicht zurückbekommen. Die genaue Ausgestaltung hängt stark vom Einzelfall und insbesondere von der Verschuldensfrage ab. Bei Streitigkeiten entscheiden die Amtsgerichte.

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