Nutzungsausfallentschädigung
Nutzungsausfallentschädigung im Mietrecht: Wann Mieter Anspruch haben und wann Vermieter.
Zuletzt aktualisiert: 12.01.2026
Nutzungsausfallentschädigung
Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein Schadensersatzanspruch für die Zeit, in der eine Sache nicht genutzt werden kann, obwohl ein Nutzungsrecht besteht. Im Mietrecht gibt es zwei unterschiedliche Perspektiven: den Ausfall der Wohnnutzung für den Mieter und den Ausfall der Vermietungsmöglichkeit für den Vermieter. Beide Fälle werden als Nutzungsausfallentschädigung bezeichnet, folgen aber unterschiedlichen Regeln.
Nutzungsausfall aus Mietersicht
Wenn die Wohnung unbewohnbar ist und der Mieter sie nicht nutzen kann, hat er nach § 536 BGB zunächst ein Recht auf Mietminderung.
Bei völliger Unbewohnbarkeit: Die Miete entfällt vollständig (100 Prozent Minderung).
Beispiele für Unbewohnbarkeit:
Wasserschaden mit Durchfeuchtung aller Räume
Brandschaden
Umfassender Schimmelbefall
Totalsanierung mit Baustelle in der Wohnung
Die Mietminderung ist aber nur ein Teil. Was ist mit den Mehrkosten für eine Ersatzunterkunft?
Schadensersatz bei Verschulden des Vermieters
Wenn der Vermieter den Mangel verschuldet hat oder hätte verhindern können, kann der Mieter Schadensersatz nach § 536a BGB verlangen.
Verschulden liegt vor bei:
Unterlassung notwendiger Reparaturen trotz Kenntnis des Mangels
Mangelhafte Bauausführung
Unterlassung regelmäßiger Wartung
Der Mieter kann dann die Kosten für eine Ersatzwohnung oder ein Hotel geltend machen. Allerdings nur die Mehrkosten über die ersparte Miete hinaus.
Rechenbeispiel:
Miete der ursprünglichen Wohnung: 900 Euro
Kosten Hotel für einen Monat: 2.400 Euro
Erstattungsfähig: 2.400 - 900 = 1.500 Euro
Der Mieter muss sich die ersparte Miete anrechnen lassen.
Ohne Verschulden des Vermieters
Wenn der Mangel ohne Verschulden des Vermieters eingetreten ist (höhere Gewalt, Naturereignis, unvorhersehbarer technischer Defekt), sieht die Rechtslage anders aus.
Der Mieter kann die Miete mindern. Er hat aber keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Ersatzunterkunft.
Er muss sich selbst um eine Lösung kümmern und die Mehrkosten tragen. Dies kann hart sein, entspricht aber der gesetzlichen Regelung.
Beispiel: Ein Blitzschlag verursacht einen Brand. Der Vermieter trifft keine Schuld. Die Wohnung ist unbewohnbar. Der Mieter muss die Miete nicht zahlen, trägt aber die Hotelkosten selbst (abzüglich der ersparten Miete).
Nutzungsausfall aus Vermietersicht
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter Anspruch auf Rückgabe der Wohnung. Zieht der Mieter nicht aus, entsteht ein Nutzungsausfall für den Vermieter.
Nach § 546a BGB kann der Vermieter eine Nutzungsentschädigung verlangen.
Voraussetzungen
Der Anspruch entsteht nur, wenn:
Das Mietverhältnis beendet ist: Durch wirksame Kündigung oder Aufhebungsvertrag.
Der Mieter die Wohnung noch nutzt: Er wohnt weiter oder hält die Wohnung besetzt. Wenn er nur noch einzelne Gegenstände dort lagert ohne zu wohnen, greift § 546a BGB nicht.
Der Vermieter die Rückgabe verlangt: Er muss erkennbar gemacht haben, dass er die Wohnung zurückhaben will.
Höhe der Nutzungsentschädigung
Die Entschädigung entspricht grundsätzlich der vereinbarten Miete - Warmmiete, nicht nur Kaltmiete.
Der Mieter muss zahlen, bis er tatsächlich auszieht. Das kann teuer werden, wenn er monatelang in der Wohnung bleibt.
Höhere Entschädigung möglich: Wenn der Vermieter nachweisen kann, dass er die Wohnung zu einem höheren Preis hätte vermieten können, kann er die Differenz als zusätzlichen Schaden geltend machen.
Voraussetzung: Konkrete Mietinteressenten oder objektive Marktzahlen als Nachweis.
Rechtliche Einordnung
Die Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB ist kein Mietverhältnis, sondern ein Schadensersatzanspruch.
Praktische Konsequenzen:
Der Vermieter kann nicht fristlos kündigen (die Kündigung ist ja bereits erfolgt)
Er kann keine erneute Kündigung aussprechen
Er muss den Anspruch gerichtlich durchsetzen
Das kann dauern. Während des Verfahrens läuft die Nutzungsentschädigung weiter.
Grenzen des Anspruchs
Der Vermieter hat nicht immer Anspruch auf Nutzungsentschädigung:
Wohnung nicht vermietbar: Wenn die Wohnung umfassend renoviert werden muss und ohnehin nicht vermietbar wäre, fehlt ihm kein Nutzen. Kein Anspruch.
Vermieter verweigert Rücknahme: Wenn der Mieter ausziehen will, der Vermieter aber die Rücknahme verweigert oder verzögert, entfällt der Anspruch.
Einvernehmliche weitere Nutzung: Wenn beide Seiten einverstanden sind, dass der Mieter noch bleibt (konkludente Vertragsverlängerung), gibt es keinen Nutzungsausfall.
Durchsetzung
Für Mieter
Bei Unbewohnbarkeit sollten Mieter:
Den Mangel dokumentieren (Fotos, Zeugen, Protokoll)
Den Vermieter unverzüglich informieren
Prüfen, ob Verschulden vorliegt
Schriftlich die Miete mindern
Bei Verschulden Schadensersatz fordern
Ersatzunterkunft suchen und Belege sammeln
Bei Unklarheiten über das Verschulden ist rechtliche Beratung sinnvoll. Mietervereine helfen weiter.
Für Vermieter
Bei Auszugsverweigerung sollten Vermieter:
Schriftlich die Rückgabe der Wohnung verlangen
Frist setzen
Androhung rechtlicher Schritte
Gerichtliche Räumungsklage einreichen
Parallel Nutzungsentschädigung geltend machen
Räumungsklagen dauern oft Monate. Während dieser Zeit läuft die Nutzungsentschädigung. Der Mieter sollte wissen, dass sich die Kosten summieren.
Versicherungsrechtliche Aspekte
Bei Unbewohnbarkeit durch Schäden kann eine Wohngebäudeversicherung des Vermieters einspringen.
Manche Versicherungen bieten Mietausfalldeckung. Diese zahlt dem Vermieter die entgangene Miete, wenn die Wohnung aufgrund eines versicherten Schadens unbewohnbar ist.
Für Mieter gibt es Hausratversicherungen mit Mietausfalldeckung. Diese übernimmt Hotelkosten, wenn die Wohnung unbewohnbar ist.
Allerdings haben solche Versicherungen Limits (z.B. maximal 100 Tage Hotelkosten). Die Bedingungen sollten geprüft werden.
Abgrenzung zur Mietminderung
Wichtig: Die Nutzungsausfallentschädigung ist etwas anderes als die Mietminderung.
Mietminderung:
Automatische Reduzierung der Miete bei Mängeln
Kein Verschulden erforderlich
Gilt während des laufenden Mietverhältnisses
Geregelt in § 536 BGB
Nutzungsausfallentschädigung (Mietersicht):
Schadensersatz für Mehrkosten der Ersatzunterkunft
Erfordert Verschulden des Vermieters
Zusätzlich zur Mietminderung
Geregelt in § 536a BGB
Nutzungsentschädigung (Vermietersicht):
Entschädigung für fortdauernde Nutzung nach Vertragsende
Kein Verschulden erforderlich
Statt Miete
Geregelt in § 546a BGB
Verjährung
Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung verjähren nach den allgemeinen Vorschriften in drei Jahren (§ 195 BGB).
Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat.
Praktische Bedeutung
Die Nutzungsausfallentschädigung ist in der Praxis relevant bei:
Wasserschäden mit längerer Unbewohnbarkeit
Brandschäden
Umfassenden Schimmelbefall
Auszugsverweigerung nach Kündigung
In beiden Konstellationen können erhebliche Beträge im Streit stehen. Eine frühe Klärung der Rechtslage und gegebenenfalls rechtliche Beratung ist empfehlenswert.
Weiterführende Informationen
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere §§ 536, 536a und 546a BGB. Der Deutsche Mieterbund bietet Beratung zu Ansprüchen bei Unbewohnbarkeit. Haus & Grund als Vermieterverband informiert über die Durchsetzung von Nutzungsentschädigungen bei Auszugsverweigerung.
Die Nutzungsausfallentschädigung schützt beide Seiten des Mietverhältnisses: Mieter, die ihre Wohnung nicht nutzen können und zusätzliche Kosten haben, sowie Vermieter, die ihre Wohnung nach Vertragsende nicht zurückbekommen. Die genaue Ausgestaltung hängt stark vom Einzelfall und insbesondere von der Verschuldensfrage ab. Bei Streitigkeiten entscheiden die Amtsgerichte.
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