Solingen
Solingen
Düsseldorf
Düsseldorf
Niederlande
Niederlande

Solingen

Düsseldorf

People shaking hands
Verkauf
People under a blanket
Vermietung

Vermietung

0212 264 11 44   Öffnet morgen um 9:00  

Raeum- und Streupflicht

Die Raeum- und Streupflicht verpflichtet Grundstückseigentümer, den Gehweg

Zuletzt aktualisiert: 12.01.2025

Räum- und Streupflicht

Die Räum- und Streupflicht bezeichnet die öffentlich-rechtliche Verpflichtung von Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten, an das Grundstück angrenzende Gehwege von Schnee und Eis zu befreien. Sie ist Bestandteil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Unfällen durch winterliche Witterungsverhältnisse.

Rechtliche Grundlagen

Die Räum- und Streupflicht basiert auf § 823 Abs. 1 BGB, der die Verkehrssicherungspflicht begründet. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden Dritter zu verhindern.

Die ursprüngliche Zuständigkeit für den Winterdienst liegt bei den Städten und Gemeinden als Eigentümer der öffentlichen Wege. Diese übertragen jedoch durch kommunale Straßenreinigungs- und Gebührensatzungen die Räumung von Gehwegen regelmäßig auf die Grundstückseigentümer. Die gesetzliche Ermächtigung hierzu findet sich in den Straßengesetzen der Bundesländer.

Verantwortliche Personen

Die Räum- und Streupflicht trifft grundsätzlich den Grundstückseigentümer. Daneben sind verpflichtet:

  • Erbbauberechtigte gemäß § 1 Erbbaurechtsverordnung

  • Nießbraucher nach § 1036 BGB

  • Sonstige Nutzungsberechtigte mit unmittelbarer Sachherrschaft über das Grundstück

Übertragung auf Mieter

Der Vermieter kann die Schneeräumpflicht vertraglich auf Mieter übertragen. Dies erfordert eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung als Vertragsbestandteil. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.

Die Übertragung entbindet den Vermieter jedoch nicht vollständig von seiner Verantwortung. Er bleibt verpflichtet, stichprobenartig zu überprüfen, ob die Räumung ordnungsgemäß erfolgt. Bei offensichtlicher Pflichtverletzung durch den Mieter haftet der Vermieter wegen Organisationsverschuldens mit.

Zeitliche Vorgaben

Die genauen Räumzeiten werden in den kommunalen Satzungen festgelegt und variieren zwischen den Gemeinden. Übliche Vorgaben sind:

  • Werktags: 7:00 bis 20:00 Uhr

  • Sonn- und Feiertage: 8:00 oder 9:00 bis 20:00 Uhr

Der Gehweg muss während dieser Zeiten durchgehend gefahrlos begehbar sein. Dies bedeutet, dass bei Schneefall vor Beginn der Räumzeiten bereits geräumt sein muss. Bei nächtlichem Schneefall ist somit ein frühes Tätigwerden erforderlich.

Wiederholte Räumung

Bei anhaltendem Schneefall oder erneutem Eisansatz ist eine wiederholte Räumung und Streuung erforderlich. Die Pflicht beschränkt sich nicht auf eine einmalige morgendliche Räumung, sondern umfasst die kontinuierliche Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit während der Räumzeiten.

Was muss geräumt werden?

Der Gehweg vor dem Grundstück. In der Regel reicht ein Streifen von etwa einem Meter Breite, damit Fußgänger sicher passieren können.

Außerdem der Zugang zum Haus. Besucher, Brieftraeger, Paketboten müssen sicher zur Tuer kommen.

Bei Eckgrundstücken: beide Seiten. Das kann mehr Arbeit bedeuten.

Womit darf gestreut werden?

Streusalz ist in vielen Gemeinden verboten oder nur eingeschraenkt erlaubt. Es schadet Pflanzen, Tieren und dem Grundwasser.

Empfohlen werden: Sand, Kies, Split, Asche, Granulat. Diese Streumittel machen den Weg griffig, ohne die Umwelt zu belasten.

Wer gegen das Salzverbot verstoesst, riskiert Bußgelder. Die Höhe variiert von Gemeinde zu Gemeinde.

Haftung bei Unfallen

Wenn jemand auf dem nicht geräumten Gehweg ausrutscht und sich verletzt, kann der Verantwortliche haftbar gemacht werden.

Der Verletzte kann Schadensersatz fordern: Arztkosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld. Das kann teuer werden.

Bußgelder drohen außerdem. Bis zu 50.000 Euro sind möglich, wenn die Pflicht vorsaetzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde.

Versicherungsschutz

Für selbstgenutzte Haeuser und Wohnungen greift die private Haftpflichtversicherung. Sie übernimmt Schadenersatzforderungen, wenn jemand auf dem glatten Gehweg verungluckt.

Für vermietete Objekte oder Mehrfamilienhaeuser ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nötig. Die normale Privathaftpflicht deckt das nicht ab.

Wichtig: Die Versicherung zahlt nur, wenn tatsächlich ein Verschulden vorliegt. Sie verhindert nicht die Pflicht zum Räumen.

Was tun bei Abwesenheit?

Wer im Winter verreist, muss trotzdem dafür sorgen, dass geräumt wird. Die Pflicht entfällt nicht durch Abwesenheit.

Moeglichkeiten: Einen Nachbarn bitten, einen Hausmeisterservice beauftragen, einen Winterdienst engagieren.

Wer niemanden findet, riskiert Haftung. Das Argument "Ich war nicht da" schützt nicht.

Sonderfälle

Aeltere oder kranke Menschen, die nicht selbst räumen können, bleiben trotzdem in der Pflicht. Sie müssen jemanden beauftragen.

Bei extremem Wetter kann die Raeum- und Streupflicht eingeschraenkt sein. Wenn niemand das Haus verlassen kann, wird niemand verlangen, dass geräumt wird. Aber sobald es möglich ist, muss gehandelt werden.

Gewerbliche Anlieger, insbesondere Gaststaetten, haben oft erweiterte Pflichten. Sie müssen auch nach 20 Uhr räumen, solange Gaeste kommen.

Praktische Tipps

Frueh aufstehen: Wer vor sieben Uhr räumen muss, muss früh raus. Das ist laestig, aber unvermeidlich.

Vorbereitet sein: Schneeschieber, Besen und Streumittel sollten rechtzeitig bereitstehen.

Regelmässig prüfen: Bei Schneefall mehrmals am Tag nach draußen schauen.

Nachbarn informieren: Wenn man verreist, den Nachbarn Bescheid geben und für Vertretung sorgen.

Dokumentieren: Wer regelmäßig räumt, sollte das im Zweifel nachweisen können. Fotos mit Zeitstempel sind hilfreich.

Siehe auch

War dieser Artikel hilfreich?