Kaufpreis
Der Kaufpreis als zentrale Vertragsleistung beim Immobilienkauf. Bestandteile, Fälligkeit, Zahlungsabwicklung über Notaranderkonto, steuerliche Aufteilung.
Zuletzt aktualisiert: 13.05.2026
Kaufpreis
Der Kaufpreis ist die wesentliche Gegenleistung beim Immobilienkauf — die Geldsumme, die der Käufer dem Verkäufer für die Übertragung der Immobilie schuldet. Er ist gemäß § 433 BGB zentraler Bestandteil jedes Kaufvertrags und in der notariellen Urkunde exakt und zweifelsfrei festzulegen. Beim Immobilienkauf ist der Kaufpreis nicht nur ein Vertragselement, sondern auch steuer-, finanzierungs- und grundbuchrelevant.
Rechtliche Grundlage
Der Immobilienkaufvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 311b BGB). Die notarielle Form erstreckt sich auf alle Vertragsbestandteile, also auch auf den Kaufpreis. Mündliche Nebenabreden über den Kaufpreis (etwa eine "Schwarzgeldabrede") sind nichtig — werden sie nachträglich bekannt, kann der gesamte Vertrag wegen Sittenwidrigkeit oder Schwarzarbeit unwirksam sein.
Bestandteile des Kaufpreises
Der Kaufpreis umfasst in der Regel:
Grundstück (Boden und gegebenenfalls Bewuchs)
Gebäude und Nebenanlagen (Wohnhaus, Garage, Carport, Schuppen)
Wesentliche Bestandteile (alles fest mit dem Gebäude verbundene, § 94 BGB)
Zubehör (Heizungsanlage, Einbauküche — wenn ausdrücklich mitverkauft)
Bewegliche Gegenstände wie Möbel, Lampen oder Vorhänge sollten gesondert ausgewiesen werden, da sie eine andere steuerliche Behandlung erfahren (siehe unten).
Bestimmtheit des Kaufpreises
Der Kaufpreis muss eindeutig bestimmt sein. Im Vertrag ist auszuweisen:
Betrag in Euro (vollständig, nicht nur in Tausend)
Fälligkeitsregelung (Zahlbarkeit zum vereinbarten Termin)
Zahlungsmodalitäten (Banküberweisung auf Notaranderkonto oder direkt an Verkäufer)
Verzinsung bei späterer Zahlung (selten, bei Ratenzahlung üblich)
Eine Klausel wie "Kaufpreis nach gesonderter Vereinbarung" wäre unwirksam und macht den gesamten Vertrag formnichtig.
Fälligkeit des Kaufpreises
Üblich ist die Fälligkeit nach Eintritt aller Fälligkeitsvoraussetzungen, insbesondere:
Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen (§ 883 BGB)
Lastenfreistellungserklärungen der bisherigen Grundpfandrechtsgläubiger vorliegen
Behördliche Genehmigungen erteilt (z.B. Vorkaufsrechtsverzicht der Gemeinde)
Etwaige Bedingungen des Vertrags erfüllt
Der Notar bestätigt schriftlich, wenn alle Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Erst dann wird der Kaufpreis fällig — typischerweise zwei Wochen nach dieser Fälligkeitsmitteilung.
Verzug: Bei verspäteter Zahlung gerät der Käufer in Verzug. Die gesetzlichen Verzugszinsen liegen für Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; bei Unternehmern 9 Prozentpunkte. Der Vertrag kann eine abweichende Verzinsung vorsehen.
Zahlungsabwicklung
Zwei Zahlungswege sind üblich:
Direktzahlung an den Verkäufer: Der Käufer überweist den Kaufpreis nach Fälligkeitsmitteilung direkt auf das Konto des Verkäufers. Das ist der Standardweg, sofern keine besonderen Risiken bestehen.
Notaranderkonto: Der Käufer zahlt den Kaufpreis auf ein vom Notar geführtes Treuhandkonto. Der Notar zahlt nach Eingang an den Verkäufer aus, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Dieses Verfahren ist mit zusätzlichen Notargebühren verbunden (etwa 0,5–1 Prozent der Kaufsumme) und nur in besonderen Fällen sinnvoll — etwa bei komplexen Lastenfreistellungen, mehrstufigen Eigentumsübergängen oder bei Streit zwischen Käufer und Verkäufer.
Aufteilung Grundstück / Gebäude
Steuerlich wird der Kaufpreis in einen Anteil für das Grundstück und einen Anteil für das Gebäude aufgeteilt. Diese Aufteilung ist relevant für die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei vermieteten Objekten — nur der Gebäudeanteil ist abschreibbar, der Bodenanteil dagegen nicht.
Die Aufteilung kann erfolgen:
Im Kaufvertrag direkt (häufige Praxis): "Vom Kaufpreis entfallen X € auf das Gebäude und Y € auf den Grundstücksanteil."
Nachträglich nach BFH-Rechtsprechung: Bei fehlender Aufteilung im Vertrag wendet das Finanzamt eine Aufteilungsmethode an (häufig die Bodenrichtwertmethode).
Eine sachgerechte Aufteilung im Vertrag ist regelmäßig vorteilhafter als die spätere Schätzung durch das Finanzamt, das tendenziell den Bodenwert höher ansetzt und damit die AfA-Basis schmälert.
Bewegliche Gegenstände separat ausweisen
Beim Mitverkauf von Einbauküche, Markisen, Sauna, Gartenmöbeln oder anderen beweglichen Sachen lohnt sich eine separate Ausweisung im Kaufvertrag. Diese Anteile unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer und reduzieren so die Steuerbelastung.
Beispiel: Bei 500.000 € Kaufpreis und 15.000 € separat ausgewiesenen Möbeln spart der Käufer in NRW (6,5 Prozent Grunderwerbsteuer) 975 €. Voraussetzung: Die Aufteilung muss sachlich nachvollziehbar sein und einem Drittvergleich standhalten. Pauschal angesetzte 30.000 € "Möbel" bei einem 250.000-€-Reihenhaus weckt das Misstrauen des Finanzamts und kann zu Nachprüfungen führen.
Verhältnis zu den Kaufnebenkosten
Der Kaufpreis ist nicht die gesamte Belastung des Käufers. Hinzu kommen die Kaufnebenkosten — Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten, ggf. Maklerprovision. Diese liegen je nach Bundesland und Maklerprovision zwischen 9 und 14 Prozent des Kaufpreises.
Beispielrechnung Solingen (NRW):
Kaufpreis: 500.000 €
Grunderwerbsteuer (6,5 %): 32.500 €
Notar (ca. 1,5 %): 7.500 €
Grundbuch (ca. 0,5 %): 2.500 €
Maklerprovision (3,57 % inkl. MwSt., hälftig): 17.850 €
Gesamtaufwand: 560.350 €
Käufer sollten die Kaufnebenkosten von Anfang an in die Finanzierungsplanung einbeziehen, da Banken in der Regel nur den Kaufpreis selbst beleihen, nicht aber die Nebenkosten.
Steuerliche Behandlung
Beim Käufer:
Grunderwerbsteuer: 3,5–6,5 Prozent des Kaufpreises (je nach Bundesland)
AfA: Bei vermieteten Objekten 3 Prozent für Wohngebäude mit Fertigstellung nach dem 31.12.2022 (§ 7 Abs. 4 EStG i.d.F. des JStG 2022); für ältere Gebäude weiterhin 2 Prozent (Baujahr nach 1925) bzw. 2,5 Prozent (vor 1925) des Gebäudeanteils
Werbungskosten: Nebenkosten, soweit sie auf den Gebäudeanteil entfallen
Beim Verkäufer:
Spekulationssteuer: Bei Verkauf innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung kann der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig sein (§ 23 EStG)
Befreiung: Selbstgenutzte Immobilien sind steuerfrei, sofern in den zwei vorangegangenen Jahren plus dem Verkaufsjahr selbstgenutzt
Gewerblicher Grundstückshandel: Bei mehr als drei Verkäufen innerhalb von fünf Jahren droht Einstufung als Gewerbe
Verhandlungsstrategien
Bei Preisverhandlungen sollten Käufer wissen:
Marktwertkenntnis: Bodenrichtwert, Vergleichsobjekte, Mietspiegel als Bewertungsgrundlage
Versteckte Mängel können den Preis legitim drücken — sofern dokumentiert
Sanierungsstau ist verhandelbar, nicht aber unentdeckte Mängel — diese gehen später auf Käufer-Risiko
Schwarzgeldabrede: ausdrücklich nicht — strafbar und macht den Vertrag nichtig
Verkäufer sollten:
Verkehrswert vor Inserierung kennen
Modernisierungskosten offensiv kommunizieren, um Preisabschläge zu vermeiden
Zubehör klar definieren — was bleibt, was geht?
Häufig gestellte Fragen
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Der Kaufpreis wird im notariellen Kaufvertrag exakt und zweifelsfrei in Euro festgelegt und beurkundet; mündliche Nebenabreden hierzu sind nichtig. Er umfasst regelmäßig Grundstück, Gebäude, wesentliche Bestandteile und ggf. ausdrücklich mitverkauftes Zubehör, während bewegliche Gegenstände separat auszuweisen sind. Zudem sind Fälligkeit, Zahlungsmodalitäten und ggf. Verzinsung zu regeln; eine unbestimmte Klausel wie 'Kaufpreis nach gesonderter Vereinbarung' ist unwirksam.
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Der Kaufpreis wird fällig, nachdem alle Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen (insbesondere Auflassungsvormerkung, Lastenfreistellungen, erforderliche Genehmigungen und sonstige Vertragsbedingungen) und der Notar dies schriftlich mitgeteilt hat. Üblicherweise ist der Betrag etwa zwei Wochen nach der Fälligkeitsmitteilung zu zahlen.
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Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig, gerät er in Verzug und schuldet Verzugszinsen; gesetzlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern bzw. 9 Prozentpunkte bei Unternehmern, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Bleibt die Zahlung trotz Fristsetzung aus, kann der Verkäufer nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
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Ja, der Kaufpreis ist grundsätzlich verhandelbar. Maßgeblich sind Marktwerte (Bodenrichtwert, Vergleichsobjekte, Mietspiegel) sowie nachweisbare Mängel oder Sanierungsbedarf; unentdeckte Mängel gehen später auf das Risiko des Käufers. Unzulässig ist jede 'Schwarzgeldabrede', sie ist nichtig und kann den gesamten Vertrag gefährden.
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