Eigentumswechsel
Der Eigentumswechsel beim Immobilienkauf erfolgt mit Auflassung und Grundbucheintragung. Ablauf, Schritte zwischen Kaufvertrag und Eigentumsumschreibung, Zwischenstand der Auflassungsvormerkung.
Zuletzt aktualisiert: 13.05.2026
Eigentumswechsel
Der Eigentumswechsel ist der rechtliche Übergang des Immobilieneigentums vom Verkäufer auf den Käufer. Anders als beim Kauf beweglicher Sachen geschieht er nicht durch bloße Übergabe und Zahlung, sondern erst durch zwei aufeinander folgende Akte: die Auflassung (Einigung über den Eigentumsübergang) und die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 873, 925 BGB.
Rechtliches Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Das deutsche Sachenrecht trennt scharf zwischen:
Verpflichtungsgeschäft: Der notarielle Kaufvertrag (§ 311b BGB). Er begründet die schuldrechtliche Pflicht, Eigentum zu übertragen — überträgt es aber selbst noch nicht.
Verfügungsgeschäft: Die Auflassung (§ 925 BGB) und die Grundbucheintragung (§ 873 BGB). Erst hierdurch geht das Eigentum tatsächlich über.
Diese Zweiteilung ist als Trennungsprinzip bezeichnet. Hinzu kommt das Abstraktionsprinzip: Beide Geschäfte sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig. Ein wirksames Verfügungsgeschäft kann auch ohne wirksames Verpflichtungsgeschäft Eigentum übertragen — was praktisch selten relevant ist, aber bei späteren Streitigkeiten zentrale Bedeutung erlangen kann.
Ablauf des Eigentumswechsels
Der typische Ablauf einer Immobilientransaktion bis zum Eigentumswechsel umfasst sechs Phasen:
Phase 1: Notarieller Kaufvertrag
Käufer und Verkäufer schließen den Kaufvertrag vor dem Notar. Die Auflassung kann bereits hier erklärt werden (häufig in der Praxis) oder zu einem späteren Termin. Beide Parteien verpflichten sich zur Vertragserfüllung.
Phase 2: Auflassungsvormerkung
Unmittelbar nach Vertragsabschluss beantragt der Notar die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch zugunsten des Käufers (§ 883 BGB). Die Vormerkung sichert den Käufer ab, indem sie spätere widersprechende Verfügungen des Verkäufers unwirksam werden lässt.
Phase 3: Fälligkeitsvoraussetzungen
Der Notar stellt sicher, dass:
die Auflassungsvormerkung eingetragen ist,
alle Lastenfreistellungserklärungen vorliegen,
behördliche Genehmigungen erteilt sind (etwa Vorkaufsrechtsverzicht der Gemeinde),
etwaige Bedingungen erfüllt sind.
Phase 4: Kaufpreiszahlung
Nach Fälligkeitsmitteilung durch den Notar zahlt der Käufer den Kaufpreis. Üblich ist die Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung.
Phase 5: Besitzübergabe
Mit oder kurz nach Zahlung erfolgt der Besitzübergang — Schlüsselübergabe, Übergang von Nutzen und Lasten (Heizöl, Mieten, Versicherungsbeiträge). Wichtig: Der Besitzübergang ist nicht der Eigentumsübergang.
Phase 6: Grundbucheintragung
Der Notar reicht die Eintragungsantrag beim Grundbuchamt ein. Voraussetzung ist die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (Bestätigung, dass die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde). Mit der Eintragung im Grundbuch wechselt das Eigentum auf den Käufer über. Erst jetzt ist der Eigentumswechsel rechtlich vollzogen.
Zeitlicher Ablauf
Üblicherweise vergehen zwischen Vertragsabschluss und Eigentumsumschreibung im Grundbuch:
Auflassungsvormerkung: 2–6 Wochen nach Vertragsabschluss
Fälligkeit Kaufpreis: 4–8 Wochen nach Vertragsabschluss
Eigentumsumschreibung: 3–6 Monate nach Vertragsabschluss
Die Eigentumsumschreibung erfolgt erst nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts. Diese wird erst ausgestellt, nachdem der Käufer die Grunderwerbsteuer gezahlt hat — was wiederum erst nach Erhalt des Steuerbescheids möglich ist (typischerweise 2–4 Wochen nach Beurkundung).
Zwischenstand: Käufer als Vormerkungsberechtigter
In der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Eigentumsumschreibung ist der Käufer nicht Eigentümer — er ist aber durch die Auflassungsvormerkung gesichert. Das bedeutet:
Rechtsstellung des Verkäufers: Bleibt Eigentümer, kann aber keine Verfügungen mehr treffen, die der Vormerkung widersprechen (Verkauf an Dritte, Belastung mit Grundschulden zugunsten Dritter, Eintragung weiterer Belastungen).
Rechtsstellung des Käufers: Hat keinen direkten Eigentumsstatus, aber einen gesicherten Anspruch auf Übertragung. Bereits jetzt darf der Käufer die Immobilie nutzen (sofern Besitzübergang erfolgt) und in begrenztem Umfang Veränderungen vornehmen.
Bei Insolvenz des Verkäufers während dieses Zeitraums ist der Käufer durch die Vormerkung weitgehend geschützt. Die Vormerkung wirkt absolut und setzt sich gegen andere Gläubiger durch.
Eigentumsumschreibung im Detail
Der Notar reicht beim zuständigen Grundbuchamt einen Eintragungsantrag ein, der enthält:
Auflassungserklärung
Eintragungsbewilligung
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
ggf. Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde
ggf. Lastenfreistellungserklärungen
Das Grundbuchamt prüft die Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit und trägt den neuen Eigentümer in Abteilung I ein. Gleichzeitig wird die Auflassungsvormerkung gelöscht. Eine Eintragungsnachricht geht an Käufer, Verkäufer und Notar.
Eigentumswechsel und Mietverhältnisse
Bei vermieteten Objekten greift § 566 BGB — "Kauf bricht nicht Miete". Der neue Eigentümer tritt automatisch in die bestehenden Mietverhältnisse ein. Mieter müssen nicht erneut zustimmen; der neue Eigentümer übernimmt alle Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters.
Praktische Konsequenzen:
Mietzahlungen sind ab Eigentumsumschreibung an den neuen Eigentümer zu leisten.
Mieterhöhungen richten sich nach den allgemeinen Vorschriften — der Eigentumswechsel allein berechtigt nicht zur Anpassung.
Eigenbedarfskündigung durch den neuen Eigentümer ist grundsätzlich möglich, unterliegt aber bei Umwandlung in Eigentumswohnungen einer Sperrfrist von drei bis zehn Jahren (§ 577a BGB), je nach Bundesland.
Lasten und Pflichten
Mit dem Eigentumswechsel übernimmt der Käufer:
Grundpfandrechte (sofern nicht vor Eigentumsumschreibung gelöscht)
Dienstbarkeiten (Wegerecht, Nießbrauch, Wohnrecht)
Reallasten
Verkehrssicherungspflicht für die Immobilie (Räum- und Streupflicht, Verkehrssicherung)
Eigentümeranteile in einer WEG (Hausgeld, Beschlussbindung)
Auf den Verkäufer sollten daher vor Eigentumsumschreibung die Bestandsverhältnisse abschließend geprüft werden — eine aktuelle Grundbuchabschrift gehört zu jedem Notartermin.
Steuerliche Relevanz des Stichtags
Steuerlich relevant ist beim Eigentumswechsel der steuerliche Übergangsstichtag. Dieser entspricht in der Regel dem Tag des Besitzübergangs (Nutzen und Lasten), nicht dem Tag der Grundbucheintragung. Ab diesem Tag sind:
Mieteinnahmen dem Käufer zuzurechnen
AfA beim Käufer geltend zu machen
Werbungskosten vom Käufer abzusetzen
Für die Spekulationsfrist nach § 23 EStG ist hingegen nicht der Eigentumsübergang im Grundbuch maßgeblich, sondern der Zeitpunkt des obligatorischen Geschäfts (notarieller Kaufvertrag); die 10-Jahresfrist berechnet sich also nach den schuldrechtlichen Verträgen, nicht nach der Eigentumsumschreibung (ständige BFH-Rspr., z.B. BFH IX R 25/15 vom 08.11.2017; IX R 10/20 vom 25.03.2021).
Praktische Hinweise
Käufer und Verkäufer sollten beachten:
Zwischen Vertrag und Umschreibung vergehen Monate — keine Verfügungen außerhalb des Vertrags treffen
Versicherungen rechtzeitig umstellen (Gebäudeversicherung, Wohngebäudehaftpflicht) — der Käufer übernimmt automatisch die bestehende Versicherung, sollte aber sofort prüfen
Adressänderungen mitteilen an Energieversorger, Wasserwerke, Müllabfuhr, ggf. WEG-Verwalter
Steuerbescheid zur Grunderwerbsteuer abwarten und prüfen
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