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Notwegerecht

Das Notwegerecht nach § 917 BGB gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks ohne Wegverbindung einen Anspruch auf Duldung eines Notweges.

Zuletzt aktualisiert: 12.01.2025

Notwegerecht

Das Notwegerecht nach § 917 BGB gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks, das keine ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Weg aufweist, einen Anspruch auf Duldung eines Notweges über die Nachbargrundstücke. Es stellt eine gesetzliche Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschlussrecht des Eigentümers nach § 903 BGB dar.

Rechtliche Grundlage

§ 917 BGB normiert das Notwegerecht als einen Duldungsanspruch des Eigentümers eines eingeschlossenen Grundstücks gegen die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Das Notwegerecht bedarf keiner Eintragung im Grundbuch und entsteht nicht automatisch, sondern erst durch ausdrückliches Verlangen des Berechtigten.

Voraussetzungen

Die Geltendmachung des Notwegerechts setzt kumulativ folgende Voraussetzungen voraus:

Fehlende ordnungsgemäße Verbindung

Das Grundstück darf keine ordnungsgemäße Verbindung zu einem öffentlichen Weg aufweisen. Ein lediglich unbequemer oder umständlicher Zugang genügt nicht. Die Rechtsprechung verlangt eine nahezu vollständige Abgeschnittenheit vom öffentlichen Verkehrsnetz.

Kein Selbstverschulden

Gemäß § 918 BGB ist das Notwegerecht ausgeschlossen, wenn der Eigentümer die fehlende Verbindung selbst herbeigeführt hat, etwa durch Bebauung eines zuvor bestehenden Zugangs oder durch Veräußerung des Teilgrundstücks mit Straßenanbindung.

Aktives Verlangen

Das Notwegerecht entsteht erst durch ausdrückliches Verlangen des Berechtigten gegenüber dem belasteten Nachbarn. Das Verlangen stellt ein konstitutives Tatbestandsmerkmal dar.

Berechtigte Personen

Zur Geltendmachung des Notwegerechts berechtigt sind Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte. Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte können das Notwegerecht nicht eigenständig geltend machen.

Wegführung

Die konkrete Führung des Notweges richtet sich nach dem Grundsatz der geringsten Belastung für die in Anspruch genommenen Nachbargrundstücke. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Wegverlauf entscheidet das zuständige Gericht unter Abwägung der betroffenen Interessen.

Entschädigung

§ 917 Abs. 2 BGB sieht eine Entschädigungspflicht des Berechtigten vor. Die Entschädigung, auch als Notwegrente bezeichnet, ist jährlich zu zahlen und bemisst sich nach der Intensität der Nutzung und der Größe der in Anspruch genommenen Fläche. Bei Fehlen einer einvernehmlichen Regelung erfolgt die Festsetzung durch das Gericht.

Erlöschen

Das Notwegerecht erlischt kraft Gesetzes, wenn das herrschende Grundstück eine eigene Verbindung zum öffentlichen Weg erhält. Der belastete Nachbar ist dann berechtigt, die weitere Nutzung des Notweges zu untersagen.

Abgrenzung zur Grunddienstbarkeit

Im Unterschied zu einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB wird das Notwegerecht nicht im Grundbuch eingetragen. Es entsteht unmittelbar kraft Gesetzes bei Vorliegen der Voraussetzungen und erlischt automatisch bei deren Wegfall.

Rechtsprechung

Die Rechtsprechung wendet bei der Prüfung des Notwegerechts strenge Maßstäbe an. Die bloße Verbesserung der Erschließung oder die Abkürzung eines Zugangsweges begründen keinen Anspruch. § 917 BGB regelt das Notwegerecht abschließend; ergänzende Ansprüche aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis oder aus § 226 BGB (Schikaneverbot) bestehen nicht.

Praktische Bedeutung

Beim Erwerb eines Grundstücks ohne unmittelbaren Straßenzugang ist zu beachten, dass das Notwegerecht zwar grundsätzlich besteht, seine Durchsetzung jedoch mit erheblichen Belastungen verbunden sein kann. Die ständige Inanspruchnahme fremden Eigentums führt häufig zu nachbarschaftlichen Spannungen. Bei Grundstücksteilungen ist daher auf eine ordnungsgemäße Erschließung aller entstehenden Parzellen zu achten.

Siehe auch

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