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Wegerecht

Das Wegerecht berechtigt zur Nutzung eines fremden Grundstücks als Zugang. Es wird als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.

Zuletzt aktualisiert: 12.01.2025

Wegerecht

Das Wegerecht bezeichnet im deutschen Sachenrecht die Befugnis, ein fremdes Grundstück zum Zweck des Zugangs zu einem anderen Grundstück zu benutzen. Es wird als Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB konstituiert und im Grundbuch eingetragen.

Rechtliche Einordnung

Das Wegerecht stellt eine Grunddienstbarkeit im Sinne der §§ 1018 ff. BGB dar. Als dingliches Recht belastet es ein Grundstück (das dienende Grundstück) zugunsten eines anderen Grundstücks (das herrschende Grundstück). Die Berechtigung ist mit dem begünstigten Grundstück verbunden und geht bei dessen Veräußerung automatisch auf den Erwerber über.

Entstehung

Das Wegerecht entsteht nicht durch faktische Nutzung oder Gewohnheit. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass auch eine jahrzehntelange Duldung der Nutzung kein Wegerecht begründet. Die Entstehung setzt voraus:

  • Einigung zwischen den Eigentümern des dienenden und des herrschenden Grundstücks

  • Notarielle Beurkundung der Vereinbarung

  • Eintragung im Grundbuch

Eintragung im Grundbuch

Die Eintragung erfolgt in Abteilung II des Grundbuchs. Im Grundbuch des dienenden Grundstücks erscheint das Wegerecht als Belastung, im Grundbuch des herrschenden Grundstücks als Berechtigung. Die Eintragung ist konstitutiv; ohne Grundbucheintragung entsteht kein dingliches Wegerecht.

Umfang der Berechtigung

Der Inhalt des Wegerechts ist durch die Eintragung im Grundbuch und die zugrundeliegende Vereinbarung bestimmt. Zu unterscheiden sind:

Gehrecht

Das Gehrecht berechtigt ausschließlich zur Benutzung zu Fuß. Die Nutzung mit Fahrzeugen ist nicht gestattet.

Fahrrecht

Das Fahrrecht, auch als Überfahrtsrecht bezeichnet, umfasst die Befugnis zur Befahrung mit Fahrzeugen. Der konkrete Umfang (Art und Gewicht der zulässigen Fahrzeuge) ist in der Vereinbarung festzulegen.

Unterhaltungspflicht

Subsidiär, das heißt sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, trifft die Unterhaltungspflicht den Berechtigten. Dies umfasst die Instandhaltung der Wegefläche sowie die Durchführung des Winterdienstes. Abweichende Regelungen sind zulässig und sollten ausdrücklich vereinbart werden.

Wirtschaftliche Bedeutung

Ein Wegerecht zulasten eines Grundstücks stellt eine Belastung dar, die den Verkehrswert mindern kann. Die ständige Nutzungsmöglichkeit durch Dritte schränkt die freie Verfügbarkeit des belasteten Grundstücks ein.

Umgekehrt erhöht ein Wegerecht zugunsten eines Grundstücks dessen Wert, da es die rechtssichere Erschließung gewährleistet. Dies ist insbesondere bei ungünstig geschnittenen oder von öffentlichen Wegen entfernten Grundstücken von Bedeutung.

Kosten

Die Bestellung eines Wegerechts verursacht Notar- und Grundbuchkosten. Die Grundbuchgebühr bemisst sich nach dem Geschäftswert, der sich an der wirtschaftlichen Bedeutung des Wegerechts orientiert. Hinzu treten die Gebühren des beurkundenden Notars.

Abgrenzung zum Notwegerecht

Im Unterschied zum gesetzlichen Notwegerecht nach § 917 BGB entsteht das vertragliche Wegerecht durch Vereinbarung und wird im Grundbuch eingetragen. Es ist nicht auf Fälle fehlender Erschließung beschränkt und kann auch der Verbesserung der Zugänglichkeit dienen.

Beendigung

Ein Wegerecht ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Die Aufhebung erfolgt durch:

  • Übereinstimmende Löschungsbewilligung beider Parteien

  • Wegfall des herrschenden oder dienenden Grundstücks

  • Unmöglichkeit der Ausübung bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse

Praktische Bedeutung

Bei der Prüfung von Grundbuchunterlagen im Rahmen von Immobilientransaktionen ist auf bestehende Wegerechte besonders zu achten. Abteilung II des Grundbuchs gibt Aufschluss über Belastungen und Berechtigungen. Die tatsächliche Nutzung eines Weges ohne Grundbucheintragung begründet keine rechtliche Sicherheit und kann jederzeit untersagt werden.

Siehe auch

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