Wegerecht für Nachbarn
Das Wegerecht für Nachbarn ermöglicht die Nutzung des Nachbargrundstücks zur Erschließung des eigenen Grundstücks durch Notwegerecht oder Grunddienstbarkeit.
Zuletzt aktualisiert: 11.06.2026
Wegerecht für Nachbarn

Das Wegerecht zwischen Nachbarn bezeichnet die rechtliche Befugnis eines Grundstückseigentümers, das Grundstück eines Nachbarn zum Zweck der Erschließung des eigenen Grundstücks zu nutzen. Im deutschen Recht werden zwei grundlegende Formen des nachbarlichen Wegerechts unterschieden: das gesetzliche Notwegerecht und das vertragliche Wegerecht.
Rechtliche Grundlagen
Das Wegerecht basiert auf keinem Gewohnheitsrecht. Eine langjährige faktische Nutzung eines Weges über ein fremdes Grundstück begründet ohne rechtliche Vereinbarung oder Eintragung im Grundbuch keinen Rechtsanspruch. Bei einem Eigentümerwechsel des dienenden Grundstücks kann die Nutzung untersagt werden.
Notwegerecht
Das Notwegerecht ist in § 917 BGB geregelt und stellt eine gesetzliche Lösung für Grundstücke ohne ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Weg dar. Der Eigentümer eines solchen Grundstücks kann von den Nachbarn die Gestattung eines notwendigen Weges verlangen. Das Notwegerecht entsteht nicht automatisch, sondern muss durch den Berechtigten geltend gemacht werden. Die Ausübung dieses Rechts ist grundsätzlich entschädigungspflichtig.
Vertragliches Wegerecht
Das vertragliche Wegerecht wird gemäß § 1018 BGB als Grunddienstbarkeit konstituiert. Es entsteht durch vertragliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern und bedarf der notariellen Beurkundung sowie der Eintragung im Grundbuch. Die vertragliche Regelung ermöglicht eine präzise Ausgestaltung der Rechte und Pflichten und ist in der Praxis die häufigere Form des Wegerechts.
Eintragung im Grundbuch
Das vertragliche Wegerecht wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Im Grundbuch des belasteten (dienenden) Grundstücks erscheint es als Last, im Grundbuch des begünstigten (herrschenden) Grundstücks als Berechtigung. Die Eintragung sichert das Wegerecht gegenüber Rechtsnachfolgern und bleibt bis zur Löschung durch übereinstimmende Erklärung beider Parteien bestehen.
Regelungsinhalte
Bei der Begründung eines vertraglichen Wegerechts sind mehrere Aspekte zu konkretisieren:
Genaue örtliche Festlegung des Wegverlaufs
Umfang der Nutzung (Geh- und Fahrrecht, zulässige Fahrzeugtypen)
Regelung der Unterhaltungspflichten
Festlegung der Verkehrssicherungspflicht
Bestimmung der Verantwortlichkeit für den Winterdienst
Bezüglich der Unterhaltungs- und Räumungspflichten gilt subsidiär, dass der Berechtigte diese Pflichten zu erfüllen hat, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Gehrecht und Fahrrecht
Der Inhalt des Wegerechts ist durch die Eintragung im Grundbuch und die zugrundeliegende Vereinbarung bestimmt. Zu unterscheiden sind:
Gehrecht: Das Gehrecht berechtigt ausschließlich zur Benutzung zu Fuß. Die Nutzung mit Fahrzeugen ist nicht gestattet.
Fahrrecht: Das Fahrrecht, auch als Überfahrtsrecht bezeichnet, umfasst die Befugnis zur Befahrung mit Fahrzeugen. Der konkrete Umfang (Art und Gewicht der zulässigen Fahrzeuge) ist in der Vereinbarung festzulegen.
Die Eintragung in Abteilung II ist konstitutiv; ohne Grundbucheintragung entsteht kein dingliches Wegerecht. Die tatsächliche Nutzung eines Weges ohne Grundbucheintragung begründet keine rechtliche Sicherheit und kann jederzeit untersagt werden.
Wirtschaftliche Bedeutung
Ein bestehendes Wegerecht zulasten eines Grundstücks führt in der Regel zu einer Wertminderung, da die Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers eingeschränkt werden. Umgekehrt kann ein Wegerecht zugunsten eines Grundstücks dessen Wert erhöhen, da es die rechtssichere Erschließung gewährleistet.
Beendigung
Ein vertragliches Wegerecht ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Die Aufhebung erfolgt durch übereinstimmende Löschungsbewilligung beider Parteien oder, in Ausnahmefällen, durch wesentliche Veränderung der Verhältnisse, etwa wenn das herrschende Grundstück eine alternative Anbindung an das öffentliche Straßennetz erhält.
Siehe auch
Weblinks
Häufig gestellte Fragen
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Ein Wegerecht für Nachbarn ist das Recht eines Grundstückseigentümers, ein benachbartes Grundstück zu betreten oder zu befahren, um sein eigenes Grundstück zu erreichen. Es gibt gesetzliche (Notwegerecht) und vertragliche Wegerechte, die vertraglich vereinbart und ins Grundbuch eingetragen werden können. Das Wegerecht regelt die Erschließung des eigenen Grundstücks über das eines Nachbarn und legt die Nutzungsmöglichkeiten sowie Rechte und Pflichten beider Parteien fest.
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In der Regel ist der Berechtigte des Wegerechts für die Pflege und Unterhaltung des Weges verantwortlich, sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt wurde. Diese Verpflichtung bezieht sich beispielsweise auf die Instandhaltung und Verkehrssicherung. Abweichende Regelungen können vertraglich individuell vereinbart werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt das Gesetz zu Lasten des Nutzungsberechtigten.
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Die Verantwortung für den Winterdienst, einschließlich der Schneeräumung, obliegt grundsätzlich dem Berechtigten des Wegerechts, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Damit soll sichergestellt werden, dass der Weg sicher und nutzbar bleibt. Individuelle Anpassungen zur Verantwortlichkeit können im Wegerechtsvertrag geregelt werden. Fehlt eine solche Absprache, ist standardmäßig der Nutzer in der Pflicht.
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Ein vertragliches Wegerecht erlischt grundsätzlich durch die übereinstimmende Löschungsbewilligung beider Parteien und Eintragung der Löschung im Grundbuch. Es kann außerdem in Ausnahmefällen aufgrund wesentlicher Änderung der Verhältnisse, etwa wenn das begünstigte Grundstück eine alternative Zufahrt erhält, aufgehoben werden. Ohne diese Voraussetzungen bleibt das Recht bestehen. Ein bloßer Eigentümerwechsel hat auf die Fortdauer normalerweise keinen Einfluss.
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Die konkreten Kosten für die Eintragung eines Wegerechts setzen sich aus Notarkosten und Grundbuchgebühren zusammen und orientieren sich am Geschäftswert des Wegerechts beziehungsweise am Wert des betroffenen Grundstücksteils. In der Praxis liegen die Kosten meist im niedrigen bis mittleren dreistelligen Bereich, können je nach Wert und Aufwand aber variieren. Für eine genaue Berechnung empfiehlt sich die Nachfrage beim Notar oder Grundbuchamt. Die Gebührensätze sind gesetzlich festgelegt.
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Ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht bedeutet, dass ein Grundstück dauerhaft zugunsten eines anderen Grundstücks belastet ist, sodass dieses einen rechtlich gesicherten Zugang erhält. Die Eintragung ist konstitutiv, das heißt, das dingliche Recht entsteht erst mit der Grundbucheintragung. Im Grundbuch wird das Wegerecht beim belasteten Grundstück als Belastung und beim begünstigten Grundstück als Berechtigung vermerkt.
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Die Grundsteuer für ein Grundstück mit einem Wegerecht zahlt weiterhin ausschließlich der Eigentümer des belasteten, also des dienenden Grundstücks. Das Bestehen eines Wegerechts hat auf die grundsteuerliche Verpflichtung grundsätzlich keinen Einfluss. Das Wegerecht stellt lediglich eine dingliche Belastung dar und führt nicht zu einer Aufteilung der Grundsteuer.
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