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Wegerecht für Nachbarn

Das Wegerecht für Nachbarn ermöglicht die Nutzung des Nachbargrundstücks zur Erschließung des eigenen Grundstücks durch Notwegerecht oder Grunddienstbarkeit.

Zuletzt aktualisiert: 11.06.2026

Wegerecht für Nachbarn

Lageplan mit herrschendem und dienendem Grundstück sowie eingezeichnetem Wegerecht als Grunddienstbarkeit zur Straße

Das Wegerecht zwischen Nachbarn bezeichnet die rechtliche Befugnis eines Grundstückseigentümers, das Grundstück eines Nachbarn zum Zweck der Erschließung des eigenen Grundstücks zu nutzen. Im deutschen Recht werden zwei grundlegende Formen des nachbarlichen Wegerechts unterschieden: das gesetzliche Notwegerecht und das vertragliche Wegerecht.

Rechtliche Grundlagen

Das Wegerecht basiert auf keinem Gewohnheitsrecht. Eine langjährige faktische Nutzung eines Weges über ein fremdes Grundstück begründet ohne rechtliche Vereinbarung oder Eintragung im Grundbuch keinen Rechtsanspruch. Bei einem Eigentümerwechsel des dienenden Grundstücks kann die Nutzung untersagt werden.

Notwegerecht

Das Notwegerecht ist in § 917 BGB geregelt und stellt eine gesetzliche Lösung für Grundstücke ohne ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Weg dar. Der Eigentümer eines solchen Grundstücks kann von den Nachbarn die Gestattung eines notwendigen Weges verlangen. Das Notwegerecht entsteht nicht automatisch, sondern muss durch den Berechtigten geltend gemacht werden. Die Ausübung dieses Rechts ist grundsätzlich entschädigungspflichtig.

Vertragliches Wegerecht

Das vertragliche Wegerecht wird gemäß § 1018 BGB als Grunddienstbarkeit konstituiert. Es entsteht durch vertragliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern und bedarf der notariellen Beurkundung sowie der Eintragung im Grundbuch. Die vertragliche Regelung ermöglicht eine präzise Ausgestaltung der Rechte und Pflichten und ist in der Praxis die häufigere Form des Wegerechts.

Eintragung im Grundbuch

Das vertragliche Wegerecht wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Im Grundbuch des belasteten (dienenden) Grundstücks erscheint es als Last, im Grundbuch des begünstigten (herrschenden) Grundstücks als Berechtigung. Die Eintragung sichert das Wegerecht gegenüber Rechtsnachfolgern und bleibt bis zur Löschung durch übereinstimmende Erklärung beider Parteien bestehen.

Regelungsinhalte

Bei der Begründung eines vertraglichen Wegerechts sind mehrere Aspekte zu konkretisieren:

  • Genaue örtliche Festlegung des Wegverlaufs

  • Umfang der Nutzung (Geh- und Fahrrecht, zulässige Fahrzeugtypen)

  • Regelung der Unterhaltungspflichten

  • Festlegung der Verkehrssicherungspflicht

  • Bestimmung der Verantwortlichkeit für den Winterdienst

Bezüglich der Unterhaltungs- und Räumungspflichten gilt subsidiär, dass der Berechtigte diese Pflichten zu erfüllen hat, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Gehrecht und Fahrrecht

Der Inhalt des Wegerechts ist durch die Eintragung im Grundbuch und die zugrundeliegende Vereinbarung bestimmt. Zu unterscheiden sind:

Gehrecht: Das Gehrecht berechtigt ausschließlich zur Benutzung zu Fuß. Die Nutzung mit Fahrzeugen ist nicht gestattet.

Fahrrecht: Das Fahrrecht, auch als Überfahrtsrecht bezeichnet, umfasst die Befugnis zur Befahrung mit Fahrzeugen. Der konkrete Umfang (Art und Gewicht der zulässigen Fahrzeuge) ist in der Vereinbarung festzulegen.

Die Eintragung in Abteilung II ist konstitutiv; ohne Grundbucheintragung entsteht kein dingliches Wegerecht. Die tatsächliche Nutzung eines Weges ohne Grundbucheintragung begründet keine rechtliche Sicherheit und kann jederzeit untersagt werden.

Wirtschaftliche Bedeutung

Ein bestehendes Wegerecht zulasten eines Grundstücks führt in der Regel zu einer Wertminderung, da die Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers eingeschränkt werden. Umgekehrt kann ein Wegerecht zugunsten eines Grundstücks dessen Wert erhöhen, da es die rechtssichere Erschließung gewährleistet.

Beendigung

Ein vertragliches Wegerecht ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Die Aufhebung erfolgt durch übereinstimmende Löschungsbewilligung beider Parteien oder, in Ausnahmefällen, durch wesentliche Veränderung der Verhältnisse, etwa wenn das herrschende Grundstück eine alternative Anbindung an das öffentliche Straßennetz erhält.

Siehe auch

Häufig gestellte Fragen

Ein Wegerecht für Nachbarn ist das Recht eines Grundstückseigentümers, ein benachbartes Grundstück zu betreten oder zu befahren, um sein eigenes Grundstück zu erreichen. Es gibt gesetzliche (Notwegerecht) und vertragliche Wegerechte, die vertraglich vereinbart und ins Grundbuch eingetragen werden können. Das Wegerecht regelt die Erschließung des eigenen Grundstücks über das eines Nachbarn und legt die Nutzungsmöglichkeiten sowie Rechte und Pflichten beider Parteien fest.

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