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Objektbeschraenkung im Grundbuch: Lasten und Beschraenkungen verstehen

Was bedeuten Lasten und Beschraenkungen im Grundbuch? Erfahren Sie, welche Objektbeschraenkungen es gibt und wie sie den Immobilienwert beeinflussen.

Objektbeschraenkung im Grundbuch: Lasten und Beschraenkungen verstehen

Objektbeschränkungen bezeichnen dingliche Rechte und Lasten, die im Grundbuch eingetragen sind und die Nutzungs- oder Verfügungsbefugnisse des Eigentümers einschränken. Diese Eintragungen erfolgen in Abteilung II des Grundbuchs und bleiben bei Eigentümerwechsel bestehen.

Grundbuchstruktur

Das Grundbuch gliedert sich in drei Abteilungen:

Abteilung I: Eigentumsverhältnisse und Eigentümer Abteilung II: Lasten und Beschränkungen (außer Grundpfandrechte) Abteilung III: Grundpfandrechte (Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden)

Objektbeschränkungen in Abteilung II umfassen Dienstbarkeiten, Reallasten, Vorkaufsrechte, Erbbaurechte und Verfügungsbeschränkungen.

Grunddienstbarkeiten gemäß §§ 1018 ff. BGB

Grunddienstbarkeiten belasten ein Grundstück (dienendes Grundstück) zugunsten eines anderen Grundstücks (herrschendes Grundstück). Die Berechtigung ist grundstücksbezogen und geht bei Eigentümerwechsel auf den neuen Eigentümer über.

Wegerechte: Recht, ein Grundstück zu betreten oder zu befahren. Typisch bei Hinterliegergrundstücken ohne eigene Straßenanbindung.

Leitungsrechte: Recht zur Verlegung und Wartung von Versorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation). Versorgungsträger sind häufig Begünstigte.

Überbaurecht: Recht, Gebäudeteile auf das Nachbargrundstück auszudehnen.

Nutzungsbeschränkungen: Beschränkung der baulichen oder wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks.

Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten gemäß §§ 1090 ff. BGB

Im Unterschied zu Grunddienstbarkeiten berechtigen beschränkt persönliche Dienstbarkeiten eine bestimmte Person, nicht ein Grundstück. Diese Rechte sind nicht übertragbar und nicht vererbbar (§ 1092 BGB).

Wohnrecht: Recht einer bestimmten Person, eine Immobilie oder Teile davon zu bewohnen (§ 1093 BGB). Das Wohnrecht kann lebenslang oder befristet eingeräumt werden.

Nießbrauch: Umfassendes Nutzungsrecht einschließlich der Berechtigung zum Fruchtziehung (§§ 1030 ff. BGB). Der Nießbraucher kann die Immobilie selbst nutzen oder vermieten und die Mieteinnahmen vereinnahmen.

Weitere persönliche Dienstbarkeiten: Garagenbenutzungsrechte, Gartennutzungsrechte, Holzentnahmerechte.

Das Erlöschen erfolgt mit dem Tod des Berechtigten oder bei befristeten Rechten mit Fristablauf.

Reallasten gemäß §§ 1105 ff. BGB

Reallasten verpflichten den jeweiligen Grundstückseigentümer zu wiederkehrenden Leistungen an einen Berechtigten. Die Leistungspflicht ist grundstücksbezogen und geht auf Rechtsnachfolger über.

Altenteil/Altenteilsrecht: Verpflichtung zur Versorgung des Übergebers (Naturalien, Wohnrecht, Geldrenten). Typisch bei Hofübergaben in der Landwirtschaft.

Rentenzahlungen: Wiederkehrende Geldzahlungen, unabhängig von konkreten Gegenleistungen.

Verfügungsbeschränkungen

Verfügungsbeschränkungen schränken die Befugnis des Eigentümers ein, über das Grundstück zu verfügen (Veräußerung, Belastung).

Nacherbenvermerk (§ 2113 BGB): Eintragung bei Vor- und Nacherbfolge. Der Vorerbe kann das Grundstück nicht ohne Zustimmung des Nacherben veräußern oder belasten.

Testamentsvollstreckervermerk (§ 2211 BGB): Bei angeordneter Testamentsvollstreckung ist die Mitwirkung des Testamentsvollstreckers bei Verfügungen erforderlich.

Insolvenzvermerk: Bei eröffnetem Insolvenzverfahren geht die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO).

Sanierungsvermerk (§ 144 BauGB): Bei förmlich festgelegten Sanierungsgebieten sind Grundstücksgeschäfte genehmigungspflichtig. Die Gemeinde hat ein Vorkaufsrecht.

Umlegungsvermerk: Eintragung bei laufenden baulichen Umlegungsverfahren (§§ 45 ff. BauGB). Verfügungen sind beschränkt zulässig.

Auswirkungen auf den Verkehrswert

Objektbeschränkungen mindern in der Regel den Verkehrswert. Das Ausmaß der Wertminderung hängt von Art und Umfang der Belastung ab.

Wegerechte: Bei Lage am Grundstücksrand geringe Wertminderung (ca. 2-5 %), bei Durchschneidung des Grundstücks erhebliche Beeinträchtigung (10-20 %).

Wohnrechte und Nießbrauch: Die Wertminderung wird versicherungsmathematisch nach Lebenserwartung des Berechtigten kalkuliert. Je jünger der Berechtigte, desto höher die Wertminderung. Ein lebenslanger Nießbrauch für eine 50-jährige Person kann den Verkehrswert um 50-70 % mindern.

Leitungsrechte: Typischerweise geringe Wertminderung, außer bei Beeinträchtigung der Bebaubarkeit.

Sachverständige berücksichtigen Objektbeschränkungen bei Verkehrswertgutachten. Käufer sollten Grundbucheintragungen vor Vertragsabschluss prüfen und die wirtschaftlichen Auswirkungen bewerten.

Prüfungspflichten beim Immobilienerwerb

Vor Abschluss eines Kaufvertrags sollten folgende Prüfungsschritte erfolgen:

Grundbuchauszug: Anforderung eines aktuellen Grundbuchauszugs beim zuständigen Grundbuchamt (Kosten ca. 10-20 Euro).

Analyse Abteilung II: Prüfung sämtlicher Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs auf Art, Umfang und Auswirkungen.

Praktische Auswirkungen: Bewertung, ob und inwieweit die Beschränkungen die geplante Nutzung beeinträchtigen.

Löschungsmöglichkeiten: Klärung mit dem Verkäufer, ob Beschränkungen vor oder anlässlich des Kaufs gelöscht werden können.

Notare erläutern bei der Kaufvertragsbeurkundung die Grundbucheintragungen, übernehmen jedoch keine umfassende Beratung zu deren wirtschaftlichen Auswirkungen.

Löschung von Objektbeschränkungen

Automatisches Erlöschen: Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Befristete Rechte enden mit Fristablauf. Die Löschung im Grundbuch erfordert dennoch einen Antrag.

Einvernehmliche Löschung: Der Berechtigte erteilt eine Löschungsbewilligung gemäß § 875 BGB. Mit dieser Bewilligung und dem Antrag des Eigentümers veranlasst der Rechtspfleger die Löschung.

Kosten: Die Löschungsgebühren richten sich nach dem Geschäftswert und betragen typischerweise 100 bis 300 Euro. Höherer Aufwand kann bei der Beschaffung der Löschungsbewilligung entstehen, insbesondere wenn Berechtigte nicht auffindbar sind oder die Löschung nur gegen Entgelt erteilen.

Zusammenfassung

Objektbeschränkungen im Grundbuch schränken Nutzungs- und Verfügungsrechte des Eigentümers ein. Vor Immobilienerwerb ist eine sorgfältige Prüfung der Abteilung II des Grundbuchs unerlässlich. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sollten bewertet und gegebenenfalls Löschungen vereinbart oder der Kaufpreis angepasst werden.

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