Baugesetzbuch
Das Baugesetzbuch ist das zentrale Bundesgesetz für das Bauplanungsrecht
Baugesetzbuch
Das Baugesetzbuch (BauGB) ist ein Bundesgesetz, das das Bauplanungsrecht in Deutschland regelt. Es bildet die zentrale Rechtsgrundlage für die städtebauliche Planung und bestimmt die Zulässigkeit von Bauvorhaben.
Definition und Rechtsgrundlage
Das Baugesetzbuch ist die zentrale Rechtsquelle für das öffentliche Bauplanungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Es entstand 1986 durch die Zusammenlegung des Bundesbaugesetzes (BBauG) von 1960 und des Städtebauförderungsgesetzes. Das Gesetz wurde seither mehrfach novelliert, unter anderem durch das Baulandmobilisierungsgesetz 2021 und zuletzt durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus (Bau-Turbo) im Oktober 2025.
Das BauGB regelt ausschließlich das Bauplanungsrecht (Frage: Was darf wo gebaut werden?). Das Bauordnungsrecht (Frage: Wie muss gebaut werden?), das technische Anforderungen wie Abstandsflächen und Brandschutz behandelt, fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer und wird durch die Landesbauordnungen geregelt.
Aufbau des Baugesetzbuchs
Das BauGB gliedert sich in vier Hauptteile:
Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1–135)
Grundsätze der Bauleitplanung
Sicherung der Bauleitplanung
Regelung der baulichen Nützung
Bodenordnung
Enteignung
Erschließung
Zweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht (§§ 136–191)
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
Stadtumbau
Soziale Stadt
Private Initiativen zur Stadtentwicklung
Drittes Kapitel: Sonstige Vorschriften (§§ 192–232)
Wertermittlung
Gutachterausschüsse
Verwaltungsverfahren
Viertes Kapitel: Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 233–247)
Die Bauleitplanung
Kernstück des BauGB ist die Bauleitplanung. Sie erfolgt auf zwei Ebenen:
Der Flächennutzungsplan (§§ 5–7)
Der Flächennutzungsplan (FNP) ist der vorbereitende Bauleitplan. Er stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet dar.
Inhalte:
Art der Bodennutzung (Wohnbauflächen, Gewerbeflächen, Grünflächen)
Gemeinbedarfseinrichtungen
Verkehrsflächen
Versorgungsanlagen
Der FNP ist behördenverbindlich, aber nicht unmittelbar bürgerverbindlich. Er begründet kein Baurecht.
Der Bebauungsplan (§§ 8–10)
Der Bebauungsplan (B-Plan) ist der verbindliche Bauleitplan. Er wird aus dem FNP entwickelt und enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung.
Typische Festsetzungen:
Art der baulichen Nützung (nach BauNVO)
Maß der baulichen Nützung (GRZ, GFZ)
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Verkehrsflächen
Grünflächen
Der B-Plan wird als Satzung beschlossen und ist unmittelbar gegenüber jedermann verbindlich.
Planungserfordernis und Abwägung
Die Gemeinde hat ein Planungsermessen – sie muss nicht planen, darf es aber. Wenn sie plant, muss sie jedoch die Grundsätze der Bauleitplanung beachten (§ 1 BauGB):
Erforderlichkeitsgrundsatz: Bauleitpläne sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Entwicklungsgebot: Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Abwägungsgebot: Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Das Abwägungsgebot ist zentral: Die Gemeinde muss alle relevanten Interessen ermitteln, bewerten und in die Abwägung einstellen. Ein Abwägungsfehler macht den Plan unwirksam.
Zulässigkeit von Bauvorhaben
Das BauGB regelt, wann ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist:
§ 30: Bebauungsplangebiet
Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen entspricht und die Erschließung gesichert ist.
§ 34: Innenbereich
Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (Innenbereich) ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
§ 35: Außenbereich
Im Außenbereich ist Bauen grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen gelten nur für privilegierte Vorhaben (Landwirtschaft, erneuerbare Energien, etc.) und sonstige Vorhaben, die öffentliche Belange nicht beeinträchtigen.
Diese drei Paragrafen sind die Herzstücke für die Beurteilung der Bebaubarkeit.
Wichtige Instrumente des BauGB
Veränderungssperre (§ 14)
Die Gemeinde kann eine Veränderungssperre erlassen, um ein Planungsgebiet zu sichern. Während der Sperre dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die die Planung gefährden könnten.
Vorkaufsrecht (§ 24-28)
Die Gemeinde hat in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Sie kann in einen Kaufvertrag eintreten und das Grundstück selbst erwerben.
Zurückstellung (§ 15)
Bauanträge können bis zu 12 Monate zurückgestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung unmöglich gemacht wird.
Umlegung (§ 45-79)
Zur Erschließung von Baugebieten kann die Gemeinde eine Umlegung durchführen. Dabei werden die Grundstücke neu geordnet, um zweckmäßige Baugrundstücke zu schaffen.
Sanierungsrecht
Das besondere Städtebaurecht (§§ 136 ff.) ermöglicht städtebauliche Sanierungsmaßnahmen. Wird ein Gebiet zum Sanierungsgebiet erklärt, gelten besondere Vorschriften:
Genehmigungspflicht für Rechtsgeschäfte
Erweiterte Enteignungsmöglichkeiten
Sanierungsvermerk im Grundbuch
Erhebung von Ausgleichsbeträgen
Diese Instrumente helfen, vernachlässigte Stadtteile aufzuwerten.
Verhältnis zum Landesrecht
Das BauGB ist Bundesrecht, die Landesbauordnungen sind Landesrecht. Beide ergänzen sich:
| BauGB (Bundesrecht) | Landesbauordnung |
|---|---|
| Wo darf gebaut werden? | Wie muss gebaut werden? |
| Art der Nützung | Abstandsflächen |
| Maß der Nützung | Brandschutz |
| Erschließung | Standsicherheit |
| Umweltprüfung | Bautechnik |
Für eine Baugenehmigung müssen beide Rechtsgebiete erfüllt sein.
Aktuelle Entwicklungen
Bau-Turbo 2025
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus, das am 30. Oktober 2025 in Kraft trat, wurde das BauGB umfassend reformiert. Der neue § 246e BauGB ermöglicht Gemeinden bis zum 31. Dezember 2030, Wohnbauvorhaben binnen zwei Monaten ohne Bebauungsplan zu genehmigen, sofern die Gemeinde dies beschließt.
Weitere wesentliche Änderungen umfassen Erleichterungen bei Abweichungen vom Bebauungsplan nach § 31 Abs. 3 BauGB zur Ermöglichung zusätzlicher Wohnbebauung sowie vereinfachte Aufstockungen in uneplanten Innenbereichen nach § 34 Abs. 3a BauGB.
Baulandmobilisierungsgesetz 2021
Das Baulandmobilisierungsgesetz brachte Änderungen beim kommunalen Vorkaufsrecht, die Einführung eines Baugebots für brachliegende Grundstücke sowie Regelungen zum Umwandlungsverbot von Miet- in Eigentumswohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt.
Digitalisierung
Zunehmend werden Bauleitpläne digital erstellt und öffentlich zugänglich gemacht. Online-Beteiligungsverfahren ergänzen die traditionellen Formen der Bürgerbeteiligung.
Praxisrelevanz für Bauherren
Für den einzelnen Bauherrn ist das BauGB weniger im Detail relevant als in seinen Auswirkungen:
Bebauungsplan prüfen: Was sagt der B-Plan zu meinem Grundstück?
Innenbereich oder Außenbereich? Liegt mein Grundstück im Innenbereich (§ 34) oder im Außenbereich (§ 35)?
Erschließung gesichert? Ist das Grundstück erschlossen?
Veränderungssperre? Plant die Gemeinde gerade einen neuen B-Plan?
Sanierungsgebiet? Gelten besondere Vorschriften?
Diese Fragen klärt am besten ein Vorgespräch mit dem Bauamt oder eine Bauvoranfrage.
Siehe auch
Weblinks
Baugesetzbuch (BauGB) im Volltext – Bundesministerium der Justiz
Informationen zum Bau-Turbo 2025 – Deutscher Bundestag
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