Zeitmietvertrag
Der qualifizierte Zeitmietvertrag nach § 575 BGB endet automatisch zum Befristungsdatum. Voraussetzungen, zulässige Gründe und Abgrenzung zum unbefristeten Mietverhältnis.
Zuletzt aktualisiert: 13.05.2026
Zeitmietvertrag
Der Zeitmietvertrag — präziser der qualifizierte Zeitmietvertrag nach § 575 BGB — ist ein befristetes Wohnraummietverhältnis, das ohne Kündigung zum vereinbarten Endtermin ausläuft. Er ist eine eng begrenzte Ausnahme vom Grundsatz, dass Wohnraummietverträge unbefristet abgeschlossen werden müssen. Wer als Vermieter einen Zeitmietvertrag wirksam vereinbaren will, muss strenge gesetzliche Anforderungen einhalten.
Rechtliche Grundlage
Mit der Mietrechtsreform 2001 wurde der frühere "einfache Zeitmietvertrag" abgeschafft. Seither ist nur noch der qualifizierte Zeitmietvertrag nach § 575 BGB zulässig. Eine bloße Befristung ohne sachlichen Grund ist unwirksam und führt zur Umdeutung in ein unbefristetes Mietverhältnis (§ 575 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Zulässige Befristungsgründe
§ 575 Abs. 1 BGB listet die drei zulässigen Gründe abschließend auf:
1. Eigenbedarf: Der Vermieter benötigt die Räume nach Ablauf der Mietzeit für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts.
2. Beseitigung der Räume: Der Vermieter beabsichtigt, die Räume in zulässiger Weise zu beseitigen oder so wesentlich zu verändern oder instand zu setzen, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden.
3. Vermietung an Dienstberechtigten: Der Vermieter will die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten (z.B. Hauswart, Hausmeister) vermieten.
Andere Gründe — etwa wirtschaftliche Erwägungen, geplante Verkaufsabsicht oder Anlagebedarf — sind als Befristungsgrund nicht ausreichend. Ein Zeitmietvertrag mit unzulässiger Begründung wird in einen unbefristeten Mietvertrag umgedeutet.
Formerfordernis
Der Befristungsgrund muss bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden (§ 575 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine nachträgliche Begründung heilt einen formell mangelhaften Vertrag nicht.
Die Mitteilung muss konkret und nachprüfbar sein — pauschale Hinweise wie "Eigenbedarf" reichen nicht. Erforderlich ist beispielsweise:
Bei Eigenbedarf: Wer (Vermieter, Angehöriger?) wird die Räume nutzen, ab wann, mit welcher Begründung?
Bei Beseitigung: Welche Maßnahmen sind konkret geplant, mit welchem Zeitrahmen?
Bei Dienstberechtigten: Welche Dienste, welche konkrete Person ist geplant?
Auskunftsrecht des Mieters
Der Mieter kann frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung vom Vermieter Auskunft darüber verlangen, ob der Befristungsgrund noch besteht (§ 575 Abs. 2 BGB). Die Auskunft ist innerhalb eines Monats zu erteilen.
Ist der Grund nicht mehr gegeben, kann der Mieter Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen.
Verzögerung des Befristungsgrundes
Wenn der Befristungsgrund erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt als ursprünglich erwartet, kann der Mieter Verlängerung um den entsprechenden Zeitraum verlangen (§ 575 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Beispiel: Ein Zeitmietvertrag wurde wegen geplanter Sanierung auf zwei Jahre befristet. Die Sanierung kann jedoch erst sechs Monate später beginnen. Der Mieter darf entsprechend sechs Monate länger bleiben.
Entfall des Befristungsgrundes
Fällt der Befristungsgrund vollständig weg (z.B. der Vermieter benötigt die Räume doch nicht für Eigenbedarf), kann der Mieter Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen (§ 575 Abs. 3 Satz 2 BGB). Aus dem Zeitmietvertrag wird ein unbefristetes Mietverhältnis.
Abgrenzung zu anderen befristeten Mietverhältnissen
Zeitmietvertrag mit Kündigungsverzicht: Ein unbefristeter Mietvertrag, bei dem Mieter, Vermieter oder beide für eine bestimmte Zeit auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichten. Anders als der Zeitmietvertrag endet er nicht automatisch, sondern läuft nach Ablauf der Verzichtsfrist als reguläres unbefristetes Mietverhältnis weiter. Zulässig nach BGH bis zu vier Jahren beidseitiger Verzicht.
Staffelmietvertrag: Unbefristeter Vertrag mit vorab vereinbarten Mietsteigerungen. Keine Befristung des Mietverhältnisses selbst.
Wohnen auf Zeit / Ferienwohnung: Mietverhältnisse über Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch (z.B. Hotelaufenthalt, Ferienunterkunft) sind nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB von zentralen Mieterschutzvorschriften ausgenommen — insbesondere von den §§ 573–575a BGB. Sie können daher ohne die Voraussetzungen des § 575 BGB befristet werden.
Praktische Relevanz
Der Zeitmietvertrag ist in der Praxis vergleichsweise selten. Häufige Anwendungsfälle:
Sanierungsobjekte: Vermieter überbrückt die Zeit bis zur Sanierung, statt die Wohnung leerstehen zu lassen.
Eigenbedarf in absehbarer Zukunft: Vermieter weiß, dass er die Wohnung in 2–3 Jahren selbst beziehen wird (z.B. Rückkehr aus dem Ausland).
Geplanter Abriss oder umfassender Umbau.
Für Mieter ist ein Zeitmietvertrag wirtschaftlich oft unattraktiv, weil keine langfristige Planungssicherheit besteht. Andererseits ist die Miete bei Zeitmietverträgen häufig etwas günstiger.
Rechtsfolgen bei unzulässigem Zeitmietvertrag
Hält die Befristung den Anforderungen des § 575 BGB nicht stand, wird der Vertrag in ein unbefristetes Mietverhältnis umgedeutet. Folgen:
Vermieter kann nicht zum vereinbarten Endtermin Räumung verlangen.
Kündigung ist nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (Eigenbedarf, Mietzahlungsverzug etc.) möglich.
Mieter kann unbefristet wohnen bleiben.
Gerichte prüfen die Voraussetzungen streng. Vermieter sollten daher vor Abschluss eines Zeitmietvertrags rechtlichen Rat einholen — die nachträgliche Heilung eines formfehlerhaften Vertrags ist ausgeschlossen.
Hinweise für Vermieter
Wer einen Zeitmietvertrag abschließen möchte, sollte beachten:
Befristungsgrund klar dokumentieren im Mietvertrag selbst, nicht in einem Anhang
Zeitrahmen realistisch wählen — bei Sanierung etwa nach Rücksprache mit Architekten/Bauunternehmer
Auskunftsanfrage des Mieters wahrheitsgemäß und fristgerecht beantworten
Bei Wegfall des Grundes Mieter zeitnah informieren, um Klagebedrohung zu reduzieren
Eine sorgfältige Vertragsgestaltung schützt vor späterer Umdeutung in ein unbefristetes Mietverhältnis und sichert die Planungssicherheit auf Vermieterseite.
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