Altenteil
Das Altenteil (Leibgeding) bündelt Versorgungsleistungen wie Wohnungsrecht, Pflege und Rente, die sich der Übergeber bei der Immobilien- oder Hofübergabe vorbehält.
Zuletzt aktualisiert: 12.10.2026
Altenteil
Das Altenteil, je nach Region auch Leibgeding, Leibzucht, Auszug oder Ausgedinge genannt, bezeichnet die Gesamtheit der Versorgungsleistungen, die sich der Übergeber bei der lebzeitigen Übergabe eines Grundstücks, Hauses oder Hofes vom Übernehmer vorbehält. Typische Bestandteile sind ein Wohnrecht an einer Wohnung im übergebenen Haus, Pflege und Betreuung in alten und kranken Tagen, Verköstigung oder Naturalleistungen sowie ein regelmäßiges Taschengeld oder eine Rente. Das Altenteil ist das klassische Gestaltungsmittel der vorweggenommenen Erbfolge im ländlichen Raum, kommt aber ebenso bei der Übergabe von Wohnimmobilien in der Familie vor.
Rechtliche Grundlagen
Das BGB regelt das Altenteil nicht umfassend; es setzt es als Vertragstyp voraus. Art. 96 EGBGB erlaubt den Ländern ergänzende Vorschriften über den Altenteilsvertrag, von denen die meisten Länder in ihren Ausführungsgesetzen zum BGB Gebrauch gemacht haben. Diese landesrechtlichen Regelungen enthalten Auslegungs- und Ergänzungsvorschriften, etwa für den Fall, dass das Verhältnis zwischen Übergeber und Übernehmer zerrüttet ist und das Wohnrecht oder die Pflege nicht mehr zumutbar erbracht werden kann.
Der Übergabevertrag, der das Altenteil begründet, bedarf als Grundstücksübertragung der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB).
Sicherung im Grundbuch
Damit das Altenteil auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Gläubigern des Übernehmers Bestand hat, wird es dinglich gesichert und in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen, häufig unter der Sammelbezeichnung Altenteilsrecht oder Leibgeding. Rechtstechnisch handelt es sich um eine Kombination mehrerer Rechte:
das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB für die Altenteilerwohnung
eine Reallast (§ 1105 BGB) für die wiederkehrenden Leistungen wie Pflege, Verköstigung und Rentenzahlungen
gegebenenfalls ein Nießbrauch an Teilflächen
Die Reallast ist dabei das zentrale Sicherungsmittel: Sie verschafft dem Altenteiler wegen der rückständigen Leistungen ein Zugriffsrecht auf das Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung.
Altenteil und Zwangsversteigerung
Ein nachrangiges Altenteil würde in der Zwangsversteigerung des Grundstücks nach allgemeinen Regeln erlöschen. Für Altenteilsrechte besteht jedoch eine Besonderheit: Nach § 9 EGZVG kann das Landesrecht bestimmen, dass ein Altenteil bei der Zwangsversteigerung auch dann bestehen bleibt, wenn es nicht zum geringsten Gebot gehört. Ob und in welchem Umfang das gilt, hängt vom jeweiligen Bundesland ab; bei der Bewertung belasteter Objekte ist diese Frage stets zu prüfen.
Steuerliche Behandlung
Bei der Übergabe von Privatimmobilien gegen Versorgungsleistungen können die Zahlungen seit der Neuregelung zum 1. Januar 2008 nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden: Der Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) gilt nur noch für die Übertragung von Betrieben, Mitunternehmeranteilen und bestimmten GmbH-Anteilen, etwa bei der klassischen Hofübergabe. Bei der Schenkungsteuer mindert der Kapitalwert der vorbehaltenen Leistungen (Wohnrecht, Pflege, Rente) den Wert der Bereicherung des Übernehmers. Die Übertragung an Verwandte in gerader Linie, also insbesondere an Kinder, ist zudem grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 6 GrEStG); bei Schenkungen unter Auflage können für den Wert der Auflage Besonderheiten gelten.
Praktische Hinweise
Für den Übernehmer bedeutet das Altenteil eine erhebliche und langfristige Belastung: Das Objekt ist mit Wohnrecht und Reallast belastet, was Beleihung und Weiterverkauf einschränkt; Banken verlangen für eine Finanzierung regelmäßig den Rangrücktritt der Altenteilsrechte. Für den Übergeber gilt umgekehrt: Ohne dingliche Sicherung im Grundbuch sind die Versorgungszusagen bei Verkauf, Insolvenz oder Tod des Übernehmers gefährdet. Üblich und sinnvoll sind daneben vertragliche Rückforderungsrechte, die durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert werden, etwa für den Fall der Veräußerung, der Zwangsvollstreckung oder des Vorversterbens des Übernehmers.
Siehe auch
Weblinks
Häufig gestellte Fragen
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Das Altenteil, auch Leibgeding oder Auszug genannt, ist die Gesamtheit der Versorgungsleistungen, die sich der Übergeber bei der lebzeitigen Übergabe einer Immobilie oder eines Hofes vorbehält. Typisch sind ein Wohnrecht im übergebenen Haus, Pflege und Betreuung, Verköstigung sowie Geldleistungen. Gesichert wird das Altenteil durch Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs.
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Als Kombination mehrerer dinglicher Rechte, meist unter der Sammelbezeichnung Altenteilsrecht oder Leibgeding: ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB für die Altenteilerwohnung und eine Reallast nach § 1105 BGB für die wiederkehrenden Leistungen wie Pflege und Rente. Die Reallast gibt dem Altenteiler bei Leistungsrückständen ein Vollstreckungsrecht in das Grundstück.
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Ist das Altenteil im Grundbuch eingetragen, bleibt es bei einem Verkauf bestehen; der Erwerber übernimmt das belastete Grundstück. Ein Käufer wird daher regelmäßig die Löschung oder eine Ablösung verlangen. Ohne Grundbucheintragung wirken die Versorgungszusagen nur schuldrechtlich gegen den Übernehmer und sind bei Verkauf oder Insolvenz gefährdet.
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Nur noch eingeschränkt. Seit 2008 können Versorgungsleistungen nur bei der Übertragung von Betrieben, Mitunternehmeranteilen und bestimmten GmbH-Anteilen als Sonderausgaben abgezogen werden, etwa bei der Hofübergabe. Bei der Übergabe privater Immobilien ist der Abzug entfallen. Bei der Schenkungsteuer mindert der Kapitalwert der vorbehaltenen Rechte den steuerpflichtigen Erwerb.
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Der Übergabevertrag kann Rückforderungsrechte vorsehen, etwa bei Veräußerung, Zwangsvollstreckung oder Vorversterben des Übernehmers; gesichert werden sie durch eine Rückauflassungsvormerkung. Ist das persönliche Verhältnis zerrüttet, sehen die landesrechtlichen Altenteilsvorschriften Ersatzlösungen vor, etwa Geldrente statt persönlicher Pflege. Eine einseitige Aufhebung des eingetragenen Altenteils ist nicht möglich.
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