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Mietspiegel

Mietspiegel als Übersicht der ortsüblichen Vergleichsmiete. Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Mietspiegel, Bedeutung für Mieterhöhung und Mietpreisbremse.

Zuletzt aktualisiert: 13.05.2026

Mietspiegel

Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete in einer Gemeinde. Er bildet die Grundlage für Mieterhöhungen, die Anwendung der Mietpreisbremse und die rechtliche Bewertung von Mieten in Wohnraumsachen. Gesetzlich geregelt ist der Mietspiegel in den §§ 558c und 558d BGB.

Rechtliche Grundlage

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwei Arten von Mietspiegeln:

Einfacher Mietspiegel (§ 558c BGB): Eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt wurde. Er hat den Charakter einer Schätzung und kann im Streitfall als Indiz herangezogen werden.

Qualifizierter Mietspiegel (§ 558d BGB): Ein nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellter Mietspiegel, der von der Gemeinde und Interessenvertretern anerkannt wurde. Er begründet die gesetzliche Vermutung, dass die dort ausgewiesenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Diese Vermutung lässt sich nur durch substantiierten Gegenvortrag widerlegen.

Mietspiegelreformgesetz 2022

Mit dem Mietspiegelreformgesetz (Inkrafttreten 1. Juli 2022) wurden Gemeinden ab 50.000 Einwohnern verpflichtet, einen Mietspiegel zu erstellen (§ 558c Abs. 4 BGB). Diese Pflicht soll bis spätestens 1. Januar 2023 (einfacher Mietspiegel) bzw. 1. Januar 2024 (qualifizierter Mietspiegel) erfüllt werden. Daneben wurde eine Auskunftspflicht für Mieter und Vermieter zur Datenerhebung eingeführt.

Die Reform reagierte auf das Problem, dass viele Großstädte zuvor keinen oder einen veralteten Mietspiegel hatten, was die Anwendung der Mietpreisbremse erschwerte.

Inhalt eines Mietspiegels

Ein Mietspiegel weist üblicherweise Quadratmeterpreise als Nettokaltmiete (Mietzins ohne Betriebskosten) aus, gegliedert nach:

  • Baujahr der Wohnung (Baujahrsklassen, z.B. bis 1948, 1949-1977, 1978-1990, ab 1991)

  • Wohnungsgröße (z.B. unter 40 m², 40-65 m², 65-90 m², über 90 m²)

  • Ausstattungsmerkmale (Bad, Heizung, Balkon, Aufzug)

  • Wohnlage (einfach, mittel, gut, sehr gut)

Aus diesen Merkmalen ergibt sich ein Mietpreisrahmen mit Mittelwert, Unter- und Obergrenze. Zu- und Abschläge können sich aus konkreten Besonderheiten ergeben (siehe Lagezuschlag im Mietspiegel).

Bedeutung für Mieterhöhung

Bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB muss der Vermieter sein Verlangen begründen. Der Mietspiegel ist hierfür das gesetzlich anerkannte Standardinstrument. Bei einem qualifizierten Mietspiegel reicht der Verweis auf die einschlägigen Felder aus; bei einem einfachen Mietspiegel ist eine genauere Begründung erforderlich.

Beispiel: Eine 70 m² große Wohnung Baujahr 1985 in mittlerer Wohnlage mit Standardausstattung steht laut Mietspiegel bei 9,80 €/m². Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt damit bei 686 €. Eine Mieterhöhung über diesen Wert hinaus ist regelmäßig nicht durchsetzbar.

Bedeutung für die Mietpreisbremse

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Neuvermietung höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Diese Vergleichsmiete wird in der Praxis aus dem Mietspiegel abgeleitet. Ohne Mietspiegel müssen Vermieter und Mieter auf Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten ausweichen, was die Durchsetzung erheblich erschwert.

Beweiswert vor Gericht

Der qualifizierte Mietspiegel begründet eine Vermutungsregelung. Wer behauptet, die ortsübliche Vergleichsmiete liege höher oder niedriger als ausgewiesen, muss die Mietspiegelwerte konkret und nachvollziehbar erschüttern. Pauschale Hinweise auf abweichende Marktverhältnisse reichen nicht.

Der einfache Mietspiegel begründet keine Vermutung. Gerichte ziehen ihn als Anhaltspunkt heran, geben ihm jedoch geringeres Gewicht. Im Zweifel kann ein Sachverständigengutachten erforderlich werden.

Grenzen des Mietspiegels

Mietspiegel haben mehrere systembedingte Schwächen:

  • Datengrundlage: Erfasst werden nur Neuvermietungen und Mieterhöhungen der letzten Jahre. Lange laufende Mietverhältnisse mit altem Mietzins gehen nicht ein.

  • Aktualität: Qualifizierte Mietspiegel sind alle zwei Jahre anzupassen und nach vier Jahren neu zu erstellen (§ 558d Abs. 2 BGB); einfache Mietspiegel sollen alle zwei Jahre angepasst werden (§ 558c Abs. 3 BGB). In dynamischen Märkten hinkt der Mietspiegel der Realität dennoch nach.

  • Räumliche Auflösung: Wohnlagen werden grob klassifiziert; mikrostandortliche Besonderheiten (Hinterhof vs. Vorderhaus, Lärmbelastung) fallen oft heraus.

  • Möblierte Wohnungen: Mietspiegel berücksichtigen in der Regel nur unmöblierten Wohnraum.

Mietspiegel und Bestandsmieten

Der Mietspiegel bildet ausschließlich die Vergleichsmiete der letzten sechs Jahre ab (§ 558 Abs. 2 BGB). Mieten aus älteren Bestandsverhältnissen, die nicht angepasst wurden, fließen nicht ein. Dies führt regelmäßig dazu, dass der Mietspiegel höher liegt als die durchschnittliche Bestandsmiete in einer Stadt.

Praktische Hinweise

Mieter und Vermieter sollten den jeweils gültigen Mietspiegel der Gemeinde direkt beim zuständigen Amt (häufig Stadtplanungsamt, Wohnungsamt oder Statistisches Amt) anfordern. Viele Großstädte stellen den Mietspiegel online zur Verfügung. Bei einer Mieterhöhung oder einem Mietpreisbremsen-Verfahren ist immer der zum Zugang des Verlangens gültige Mietspiegel heranzuziehen.

Wer eine Immobilie als Kapitalanlage betrachtet, sollte den Mietspiegel als zentrale Kenngröße in die Renditeberechnung einbeziehen — die zulässige Mietsteigerung über die Haltedauer wird maßgeblich vom Mietspiegelverlauf bestimmt.

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