Nachbarschaftsrechtsgesetz
Die Nachbarschaftsrechtsgesetze der Bundesländer regeln das Verhältnis zwischen benachbarten Grundstückseigentümern und konkretisieren die bundesrechtlichen Grundnormen.
Zuletzt aktualisiert: 12.01.2025
Nachbarschaftsrechtsgesetz
Das Nachbarschaftsrechtsgesetz bezeichnet in Deutschland die landesrechtlichen Regelungen, die das Verhältnis zwischen benachbarten Grundstückseigentümern konkretisieren. Die rechtliche Ausgestaltung des Nachbarschaftsrechts erfolgt in einem zweistufigen System aus bundesrechtlichen Grundnormen und landesrechtlichen Spezialvorschriften.
Rechtssystematik
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in den §§ 903 bis 924 die bundesrechtlichen Grundlagen des Nachbarrechts. Diese Vorschriften bleiben jedoch in zahlreichen praktischen Fragen abstrakt und überlassen die Detailregelung den Bundesländern. Die Landesgesetzgeber haben von dieser Befugnis in unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht.
Landesrechtliche Ausgestaltung
Die Mehrzahl der deutschen Bundesländer hat eigenständige Nachbarrechtsgesetze erlassen. Nordrhein-Westfalen verfügt seit 1969 über ein Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW), das seither mehrfach novelliert wurde. Eine aktuelle Ergänzung stellt § 23a NachbG NRW dar, der das Überragen von Wärmedämmungen auf das Nachbargrundstück unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.
Bayern regelt das Nachbarrecht nicht in einem gesonderten Gesetz, sondern im Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB). Die Artikel 43 bis 45 AGBGB enthalten die maßgeblichen nachbarrechtlichen Bestimmungen.
Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern haben von der Schaffung eigenständiger Nachbarrechtsgesetze abgesehen. In diesen Ländern gelten unmittelbar die Vorschriften des BGB sowie gegebenenfalls Regelungen der Landesbauordnungen.
Wesentliche Regelungsbereiche
Grenzabstände für Bepflanzungen
Die Pflanzabstände variieren erheblich zwischen den Bundesländern. In Nordrhein-Westfalen gelten folgende Mindestabstände zur Grundstücksgrenze:
Bäume mit einer zu erwartenden Höhe über 2 Meter: 2 Meter
Stark wachsende Bäume (Eichen, Linden): 4 Meter
Sträucher: 0,5 Meter
Bei Nichteinhaltung kann der Nachbar die Beseitigung oder den Rückschnitt verlangen.
Einfriedungen
Die zulässige Höhe von Einfriedungen ohne baurechtliche Genehmigung ist landesrechtlich unterschiedlich geregelt. In Nordrhein-Westfalen sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 Metern grundsätzlich genehmigungsfrei.
Immissionen
Nur Brandenburg und Nordrhein-Westfalen enthalten explizite Regelungen zum Grillen. Das Fehlen spezifischer landesrechtlicher Vorschriften bedeutet jedoch nicht die Zulässigkeit beliebiger Immissionen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 906 BGB sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Hammerschlagsrecht
Das Hammerschlagsrecht, das den Zugang zum Nachbargrundstück für notwendige Bau- und Reparaturarbeiten regelt, ist in nahezu allen Landesgesetzen verankert. Die erforderliche Ankündigungsfrist variiert zwischen zwei Wochen und einem Monat.
Sachsen kennt zusätzlich das Schaufelschlagrecht, das die vorübergehende Lagerung von Bodenaushub auf dem Nachbargrundstück gestattet. In anderen Bundesländern wird diese Befugnis teilweise vom Leiterrecht erfasst oder fehlt als eigenständige Regelung.
Schlichtungsverfahren
Acht Bundesländer, darunter Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg, haben für nachbarrechtliche Streitigkeiten die obligatorische Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsversuchs vor Klageerhebung vorgeschrieben.
Praktische Bedeutung
Die föderale Struktur des Nachbarrechts erfordert bei Grundstücksgeschäften über Ländergrenzen hinweg eine Prüfung der jeweils anwendbaren Landesvorschriften. Zulässige Nutzungen oder Anlagen in einem Bundesland können in einem anderen unzulässig sein.
Die materiellen Grundprinzipien des Nachbarrechts – gegenseitige Rücksichtnahme, Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen und Wahrung angemessener Abstände – bleiben bundesweit einheitlich. Die Landesgesetze konkretisieren diese Grundsätze durch spezifische Maßvorgaben und Verfahrensregelungen.
Siehe auch
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