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Verkehrswert

Der Verkehrswert nach § 194 BauGB ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis. Definition, Ermittlungsverfahren und Abgrenzung zum Marktwert.

Zuletzt aktualisiert: 13.05.2026

Verkehrswert

Der Verkehrswert ist der zentrale Wertbegriff in der deutschen Immobilienbewertung. Er bezeichnet den Preis, der in einer marktüblichen Situation für ein Grundstück oder eine bauliche Anlage erzielt werden kann. Die gesetzliche Definition findet sich in § 194 BauGB — er ist der Maßstab für Kaufpreisverhandlungen, Beleihungswertermittlungen, gerichtliche Gutachten, Erbauseinandersetzungen und steuerliche Bewertungen.

Gesetzliche Definition

Nach § 194 BauGB lautet die Legaldefinition:

"Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre."

Vier Merkmale aus dieser Definition prägen die Bewertungspraxis:

  1. Stichtagsbezug: Der Wert bezieht sich auf einen konkreten Tag (Wertermittlungsstichtag).

  2. Gewöhnlicher Geschäftsverkehr: Berücksichtigt werden nur reguläre Markttransaktionen, keine Notverkäufe oder Liebhaberpreise.

  3. Rechtliche und tatsächliche Eigenschaften: Grundbuchstand, Bebauungsmöglichkeiten, Zustand, Lage.

  4. Ausschluss ungewöhnlicher Verhältnisse: Persönliche Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer, Zwangslagen, steuerliche Konstruktionen bleiben außer Betracht.

Verkehrswert und Marktwert

Verkehrswert und Marktwert sind in Deutschland synonym. § 194 BauGB stellt dies ausdrücklich klar. Der internationale Begriff "Market Value" nach IVS-Standards und EU-Richtlinien deckt sich weitgehend mit dem deutschen Verkehrswertbegriff.

Im Bankenwesen wird der Verkehrswert vom Beleihungswert abgegrenzt. Der Beleihungswert ist nach § 16 PfandBG ein vom Sicherheitsgedanken geprägter, häufig konservativer Wert, der den über die Laufzeit eines Darlehens nachhaltig erzielbaren Preis abbildet. Er liegt regelmäßig unter dem Verkehrswert.

Ermittlung des Verkehrswerts

Die Verfahren der Wertermittlung sind in der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) geregelt. Sie wurde am 14. Juli 2021 im BGBl. verkündet und trat am 1. Januar 2022 in Kraft (amtliche Online-Fassung: „immowertv_2022“). Drei normierte Verfahren stehen zur Verfügung:

Vergleichswertverfahren (§ 24 ImmoWertV): Geeignet vor allem für Eigentumswohnungen und unbebaute Grundstücke. Der Wert wird aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen vergleichbarer Objekte abgeleitet.

Ertragswertverfahren (§§ 27 ff. ImmoWertV): Anwendbar bei renditeorientierten Objekten wie Mietshäusern und Gewerbeimmobilien. Der Wert wird aus den nachhaltig erzielbaren Reinerträgen kapitalisiert.

Sachwertverfahren (§§ 35 ff. ImmoWertV): Üblich bei Eigennutzer-Objekten wie Einfamilienhäusern, bei denen kein Ertrag im Vordergrund steht. Berechnet wird der Wert aus Bodenwert und Sachwert der baulichen Anlage.

In der Praxis werden häufig zwei Verfahren parallel angewendet und das Ergebnis aus der Zusammenschau gewichtet. Bei gerichtlichen Gutachten ist die Verfahrenswahl im Gutachten zu begründen.

Bodenrichtwert als Grundlage

Bestandteil jeder Verkehrswertermittlung ist regelmäßig der Bodenrichtwert für die jeweilige Lage. Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen auf Basis tatsächlicher Verkaufsfälle ermittelt und nach § 196 BauGB mindestens alle zwei Jahre fortgeschrieben; mehrere Länder (z.B. NRW) setzen sie jährlich zum 1. Januar fest. Sie sind das wichtigste öffentlich zugängliche Werkzeug der Marktbeobachtung.

Wer darf den Verkehrswert ermitteln?

Verkehrswertgutachten erstellen typischerweise:

  • Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (ö.b.v.S.), bestellt durch die Industrie- und Handelskammer oder Architektenkammer

  • Nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige (z.B. HypZert, DIA, DEKRA, Sprengnetter)

  • Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Gemeinden (§§ 192 ff. BauGB)

Für rein interne Zwecke (z.B. Kaufpreisorientierung) genügt häufig eine Bewertung durch einen erfahrenen Immobilienmakler. Für gerichtliche Verfahren, Erbauseinandersetzungen, Scheidungen oder Beleihungen ist ein qualifizierter Sachverständiger erforderlich.

Verkehrswert vs. Kaufpreis

Der tatsächlich erzielte Kaufpreis kann vom Verkehrswert abweichen. Mögliche Gründe:

  • Marktdynamik: In angespannten Märkten werden Spitzenpreise erzielt, die über dem nachhaltigen Wert liegen.

  • Verhandlungsgeschick: Asymmetrische Information oder zeitlicher Druck verzerren den Preis.

  • Sondernutzungen: Persönliche Verhältnisse (z.B. Verkauf im Familienkreis) führen zu Abweichungen.

  • Mängel oder Vorzüge: Nicht erkannte oder nicht bewertete Eigenschaften.

Der Verkehrswert ist deshalb keine Garantie für den am Markt zu erzielenden Preis, sondern eine fachlich fundierte Schätzung des "fairen" Werts.

Verkehrswert und Beleihungswert

Banken kalkulieren ihre Beleihungsgrenzen nicht auf Basis des Verkehrswerts, sondern auf Basis des Beleihungswerts. Der Beleihungswert ist nach § 16 PfandBG und der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) konservativ angesetzt. Üblich ist ein Sicherheitsabschlag von 10–25 Prozent gegenüber dem Verkehrswert. Daraus errechnet sich die Beleihungsgrenze, in der Regel 60–80 Prozent des Beleihungswerts.

Praktische Bedeutung

Die Verkehrswertermittlung ist relevant in vielen Konstellationen:

  • Kauf und Verkauf: Orientierungswert für Preisverhandlungen

  • Erbauseinandersetzung: Ausgleichszahlungen zwischen Miterben

  • Zugewinnausgleich bei Scheidung

  • Pflichtteilsergänzung im Erbrecht

  • Beleihung und Finanzierung: Grundlage für die Beleihungswertermittlung

  • Steuerliche Bewertung: Grundbesitzwert nach §§ 157 ff. BewG bei Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • Enteignung: Entschädigungsmaßstab nach BauGB

Wer eine Immobilie verkauft oder finanziert, sollte den Verkehrswert kennen — entweder über ein qualifiziertes Gutachten oder zumindest über eine markterprobte Bewertung durch einen lokalen Sachverständigen oder Immobilienmakler.

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