Vergleichswertverfahren: Ablauf, Anwendung und ImmoWertV 2021
Das Vergleichswertverfahren leitet den Wert einer Immobilie aus tatsächlichen Kaufpreisen vergleichbarer Objekte ab. Ablauf, rechtliche Grundlagen nach ImmoWertV 2021 und Datenquellen.
Zuletzt aktualisiert: 22.05.2026
Vergleichswertverfahren
Das Vergleichswertverfahren ist die marktnächste der drei gesetzlichen Methoden zur Immobilienbewertung. Es leitet den Wert einer Immobilie unmittelbar aus den tatsächlich gezahlten Kaufpreisen ausreichend ähnlicher Objekte ab. Wo genügend Vergleichsdaten vorliegen, gilt es als das zuverlässigste Verfahren – denn nichts spiegelt den Markt besser wider als reale Verkäufe.

Was ist das Vergleichswertverfahren?
Beim Vergleichswertverfahren wird der Wert eines Grundstücks oder einer Immobilie aus den Preisen vergleichbarer Objekte abgeleitet, die in jüngerer Zeit tatsächlich verkauft wurden. Die Grundidee: Wenn ähnliche Wohnungen in derselben Lage zuletzt für rund 3.300 €/m² verkauft wurden, ist das der beste Anhaltspunkt für den Wert einer weiteren, vergleichbaren Wohnung.
Der so ermittelte Wert ist Grundlage für den Verkehrswert im Sinne des § 194 Baugesetzbuch (BauGB) – also den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis.
Rechtliche Grundlage: ImmoWertV 2021
Seit dem 1. Januar 2022 gilt die novellierte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021). Sie nennt drei anerkannte Wertermittlungsverfahren:
Vergleichswertverfahren (§§ 24–26 ImmoWertV) – einschließlich der Bodenwertermittlung
Ertragswertverfahren (§§ 28–34) – für vermietete Renditeobjekte
Sachwertverfahren (§§ 35–39) – für selbstgenutzte, schwer vergleichbare Objekte
Die Verordnung beschreibt das Vergleichswertverfahren in den §§ 24 bis 26 ImmoWertV. Welches Verfahren im Einzelfall heranzuziehen ist, richtet sich nach dem Bewertungsobjekt und der verfügbaren Datenlage – das Vergleichswertverfahren ist stets vorzuziehen, wenn ausreichend Vergleichspreise vorhanden sind. Für unbebaute Grundstücke ist der Bodenwert sogar vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln (§ 40 Abs. 1 ImmoWertV). Als Auslegungshilfe dienen ergänzend die Muster-Anwendungshinweise (ImmoWertA) vom 20. September 2023.
Zwei Varianten des Verfahrens
Unmittelbarer Preisvergleich
Hier werden konkrete Kaufpreise einzelner Vergleichsobjekte herangezogen. Voraussetzung ist eine ausreichende Zahl hinreichend ähnlicher Verkaufsfälle aus jüngerer Zeit.
Mittelbarer Preisvergleich über Vergleichsfaktoren
Liegen keine direkt vergleichbaren Einzelverkäufe vor, greift man auf Vergleichsfaktoren zurück, die der Gutachterausschuss aus der Kaufpreissammlung ableitet – etwa Gebäudefaktoren oder Ertragsfaktoren. Diese werden mit einer Bezugsgröße des Objekts (z. B. Wohnfläche oder Jahresrohertrag) multipliziert.
Wann wird das Vergleichswertverfahren angewendet?
Es eignet sich besonders für Objekte, von denen es viele vergleichbare Verkäufe gibt:
Eigentumswohnungen – das klassische Anwendungsgebiet
Unbebaute Grundstücke – über den Bodenrichtwert
Standardisierte Reihen- und Doppelhäuser in homogenen Wohngebieten
Für stark individuelle Objekte (z. B. ein denkmalgeschütztes Schloss) fehlen Vergleichsdaten – hier kommen Sachwert- oder Ertragswertverfahren zum Einsatz.
Ablauf in fünf Schritten
Vergleichsobjekte sammeln – ähnliche Verkaufsfälle aus der Region und jüngerer Zeit.
Vergleichbarkeit prüfen – Lage, Größe, Baujahr, Ausstattung, Zustand.
Preise normieren – meist auf einen Preis je Quadratmeter herunterbrechen.
Zu- und Abschläge bilden – für Abweichungen in den wertbestimmenden Merkmalen.
Vergleichswert ableiten – über den (gegebenenfalls bereinigten) Mittelwert der angepassten Vergleichspreise.
Datenquellen
Die wichtigste Quelle ist die Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse (§ 195 BauGB), in der alle notariell beurkundeten Grundstückskaufverträge erfasst werden. Auf dieser Grundlage ermitteln und veröffentlichen die Ausschüsse nach § 193 Abs. 5 BauGB die für die Wertermittlung erforderlichen Daten:
der Bodenrichtwert (§ 196 BauGB),
Vergleichsfaktoren und Umrechnungskoeffizienten,
Anpassung über Zu- und Abschläge
Selten ist ein Vergleichsobjekt mit dem Bewertungsobjekt identisch. Unterschiede in Lage, Wohnfläche, Baujahr, Modernisierungsgrad oder Ausstattung werden über prozentuale Zu- oder Abschläge berücksichtigt. Auch der zeitliche Abstand des Verkaufs wird über Indexreihen auf den Bewertungsstichtag umgerechnet.
Wie aussagekräftig ist das Ergebnis?
Die Qualität des Vergleichswerts hängt entscheidend davon ab, wie homogen die herangezogenen Vergleichspreise sind. Streuen die Preise stark, ist der Mittelwert wenig belastbar. Genau das misst man mit Streuungsmaßen:
die Standardabweichung zeigt die absolute Streuung der Vergleichspreise um den Mittelwert,
der Variationskoeffizient setzt diese Streuung ins Verhältnis zum Mittelwert und macht so die Datenqualität über verschiedene Preisniveaus hinweg vergleichbar.
Ein niedriger Variationskoeffizient (etwa unter 0,10) spricht für eine sehr verlässliche Datenbasis, hohe Werte mahnen zur Vorsicht. Die ImmoWertV schreibt solche Streuungsmaße zwar nicht ausdrücklich vor; in der Praxis der Gutachterausschüsse sind sie aber ein etabliertes Mittel zur Qualitätskontrolle und Ausreißerbereinigung.
Vorteile und Grenzen
Vorteile
marktnächstes und transparentestes Verfahren
gut nachvollziehbar, da auf realen Preisen basierend
Standard für Eigentumswohnungen und Grundstücke
Grenzen
benötigt eine ausreichende Zahl vergleichbarer Verkäufe
bei individuellen oder seltenen Objekten kaum anwendbar
empfindlich gegenüber stark streuenden oder veralteten Daten
Abgrenzung zu den anderen Verfahren
| Verfahren | Datenbasis | Typische Objekte |
|---|---|---|
| Vergleichswertverfahren | reale Kaufpreise | Eigentumswohnungen, Grundstücke |
| Ertragswertverfahren | Mieterträge | vermietete Renditeobjekte |
| Sachwertverfahren | Herstellungskosten + Bodenwert | selbstgenutzte Ein-/Zweifamilienhäuser |
Fazit
Das Vergleichswertverfahren ist die erste Wahl, wenn der Markt genügend vergleichbare Verkäufe hergibt. Seine Aussagekraft steht und fällt mit der Qualität der Vergleichsdaten – weshalb Streuungsmaße wie Standardabweichung und Variationskoeffizient in der Praxis als Mittel der Qualitätssicherung dienen, auch wenn die ImmoWertV sie nicht ausdrücklich vorschreibt.
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