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Grundgesetz

Das Grundgesetz schützt das Eigentum und legt die Kompetenzverteilung im

Grundgesetz: Verfassungsrechtliche Grundlagen des Baurechts

Das Grundgesetz ist kein Baugesetz im klassischen Sinn. Und doch bildet es die Basis für alles, was mit Bauen zu tun hat. Es schützt das Eigentum, verteilt die Gesetzgebungskompetenzen und setzt Grenzen für staatliche Eingriffe.

Das Grundgesetz und das Baurecht

Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es enthält Grundrechte und organisatorische Bestimmungen, die auch für das Baurecht erhebliche Bedeutung haben.

Direkte Bauvorschriften finden sich im Grundgesetz nicht. Aber seine Grundsätze durchziehen das gesamte Baurecht:

  • Die Eigentumsgarantie schützt Grundstücke und Gebäude

  • Die Kompetenzverteilung bestimmt, wer welche Baugesetze erlässt

  • Die kommunale Selbstverwaltung ermöglicht örtliche Bauplanung

  • Die Verhältnismäßigkeit begrenzt staatliche Eingriffe

Eigentumsgarantie (Art. 14 GG)

Die zentrale Vorschrift für das Baurecht ist Art. 14 GG:

Art. 14 Abs. 1 GG: Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

Art. 14 Abs. 2 GG: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Art. 14 Abs. 3 GG: Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

Schutz des Grundeigentums

Die Eigentumsgarantie schützt das Grundeigentum als wichtigste Form des Eigentums. Dazu gehört auch das Recht, ein Grundstück zu bebauen – die sogenannte Baufreiheit.

Allerdings besteht kein unbegrenztes Recht zu bauen. Das Baurecht darf den Inhalt und die Schranken des Eigentums bestimmen. Bebauungspläne, Bauordnungen und Baugesetze sind solche Inhalts- und Schrankenbestimmungen.

Sozialbindung des Eigentums

Eigentum verpflichtet – dieser Grundsatz rechtfertigt Einschränkungen der Baufreiheit im öffentlichen Interesse. Beispiele:

  • Abstandsflächen schützen die Nachbarn

  • Bebauungspläne ordnen die städtebauliche Entwicklung

  • Denkmalschutz bewahrt das kulturelle Erbe

Enteignung

Wenn das Allgemeinwohl es erfordert, kann Eigentum entzogen werden. Das ist etwa möglich für:

  • Straßenbau

  • Öffentliche Einrichtungen

  • Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen

Eine Enteignung ist aber nur als letztes Mittel zulässig, muss gesetzlich geregelt sein und erfordert eine angemessene Entschädigung.

Gesetzgebungskompetenzen

Das Grundgesetz verteilt die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern:

Bodenrecht – Bundeskompetenz

Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht. Auf dieser Grundlage hat er das Baugesetzbuch (BauGB) erlassen.

Das Baugesetzbuch regelt:

  • Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan)

  • Zulässigkeit von Vorhaben

  • Enteignung und Erschließung

  • Städtebauliche Sanierung

Bauordnungsrecht – Länderkompetenz

Das Bauordnungsrecht fällt nicht unter das Bodenrecht. Es ist Sache der Länder. Deshalb hat jedes der 16 Bundesländer eine eigene Landesbauordnung.

Die Landesbauordnungen regeln:

  • Technische Anforderungen an Gebäude

  • Abstandsflächen

  • Brandschutz

  • Baugenehmigungsverfahren

Musterbauordnung

Um die Unterschiede zu begrenzen, haben die Bundesländer eine Musterbauordnung (MBO) erarbeitet. Sie hat keine Gesetzeskraft, dient aber als Vorlage für die Landesbauordnungen.

Kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 GG)

Art. 28 Abs. 2 GG garantiert den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

Dazu gehört die Planungshoheit: Die Gemeinden entscheiden selbst, wie sie ihr Gebiet städtebaulich entwickeln wollen. Sie stellen Bebauungspläne auf und legen fest, wo Wohngebiete, Gewerbe und Grünflächen entstehen.

Die kommunale Planungshoheit ist aber kein Freibrief. Sie unterliegt:

  • Den Vorgaben des Baugesetzbuchs

  • Der Anpassungspflicht an übergeordnete Planungen

  • Der gerichtlichen Kontrolle

Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG)

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, steht ihm der Rechtsweg offen. Das gilt auch im Baurecht:

  • Gegen die Ablehnung einer Baugenehmigung kann geklagt werden

  • Gegen einen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollverfahren möglich

  • Nachbarn können gegen Baugenehmigungen vorgehen

Die Verwaltungsgerichte prüfen, ob Baugesetze richtig angewendet wurden und ob Grundrechte beachtet wurden.

Verhältnismäßigkeit

Staatliche Eingriffe müssen verhältnismäßig sein. Dieses ungeschriebene Verfassungsprinzip gilt auch im Baurecht:

  • Geeignetheit: Die Maßnahme muss das angestrebte Ziel fördern

  • Erforderlichkeit: Es darf kein milderes Mittel geben

  • Angemessenheit: Der Eingriff darf nicht außer Verhältnis zum Ziel stehen

Beispiel: Ein absolutes Bauverbot auf einem Grundstück ist unverhältnismäßig, wenn der Zweck auch durch eine Baugrenze erreicht werden kann.

Gleichheitssatz (Art. 3 GG)

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Im Baurecht bedeutet das:

  • Gleiche Fälle müssen gleich behandelt werden

  • Willkürliche Ungleichbehandlung ist unzulässig

  • Bebauungspläne dürfen keine sachgrundlosen Unterschiede machen

Wenn zwei Nachbargrundstücke ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (eines darf bebaut werden, das andere nicht), kann das gegen den Gleichheitssatz verstoßen.

Praktische Auswirkungen

Das Grundgesetz wirkt sich auf verschiedenen Ebenen aus:

Für den Gesetzgeber: Baugesetze müssen verfassungskonform sein. Unverhältnismäßige Eingriffe in das Eigentum sind unzulässig.

Für die Verwaltung: Baugenehmigungsbehörden und Gemeinden müssen die Grundrechte beachten. Ihre Entscheidungen müssen begründet und nachvollziehbar sein.

Für Bauherren: Sie können sich auf ihre Grundrechte berufen und gegebenenfalls vor Gericht ziehen.

Für Nachbarn: Auch ihr Eigentum ist geschützt. Sie können gegen Bauvorhaben vorgehen, die ihre Rechte verletzen.

Verfassungsbeschwerde

Wer seine Grundrechte durch staatliches Handeln verletzt sieht, kann nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben.

Im Baurecht kommt das selten vor, weil die Verwaltungsgerichte die meisten Fragen klären können. Aber grundsätzliche Fragen – etwa zur Reichweite der Eigentumsgarantie – können bis zum Bundesverfassungsgericht gelangen.

Siehe auch

Fazit

Das Grundgesetz bildet den verfassungsrechtlichen Rahmen des Baurechts. Es schützt das Eigentum durch die Eigentumsgarantie, ermöglicht aber zugleich Einschränkungen im öffentlichen Interesse durch die Sozialbindung des Eigentums. Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern erklärt, warum es ein Bundesbaugesetzbuch gibt, aber 16 verschiedene Landesbauordnungen. Die Grundrechte bilden die verfassungsrechtliche Grundlage, auf die sich Bauherren im Konfliktfall berufen können.

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