Solingen
Solingen
Düsseldorf
Düsseldorf
Niederlande
Niederlande

Solingen

Düsseldorf

People shaking hands
Verkauf
People under a blanket
Vermietung

Vermietung

0212 264 11 44   Öffnet morgen um 9:00  

Konventionelles Mietverhältnis

Das konventionelle Mietverhältnis: Was bedeutet das? Unterschiede zu Staffelmiete

Konventionelles Mietverhältnis

Das konventionelle Mietverhältnis ist die Standardform des Wohnraummietvertrags in Deutschland. Es zeichnet sich durch eine unbefristete Laufzeit und eine fest vereinbarte Miete ohne automatische Anpassungsmechanismen aus.

Definition und rechtliche Grundlagen

Ein konventionelles Mietverhältnis folgt den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 535 bis 580a BGB). Im Gegensatz zu Sonderformen wie Staffelmiet- oder Indexmietverträgen enthält es keine Klauseln zur automatischen Mieterhöhung. Die vereinbarte Miete bleibt konstant, bis der Vermieter eine Mieterhöhung gemäß den gesetzlichen Vorschriften verlangt.

Abgrenzung zu anderen Mietvertragsformen

Staffelmietvertrag

Der Staffelmietvertrag legt bereits bei Vertragsabschluss fest, zu welchen Zeitpunkten die Miete um welchen Betrag steigt. Die Mietsteigerungen sind im Voraus planbar und für beide Vertragsparteien verbindlich. Während der vereinbarten Staffelungsperioden sind weitere Mieterhöhungen grundsätzlich ausgeschlossen.

Indexmietvertrag

Beim Indexmietvertrag ist die Miete an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts gekoppelt. Bei Änderungen des Index kann die Miete entsprechend angepasst werden. Diese Vertragsform schützt den Vermieter vor Inflationsverlusten, kann aber in Zeiten hoher Inflation zu erheblichen Mieterhöhungen führen.

Zeitmietvertrag

Der Zeitmietvertrag ist von vornherein befristet und endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt. Er setzt einen qualifizierten Befristungsgrund voraus, etwa geplanten Eigenbedarf oder beabsichtigte Sanierungsmaßnahmen.

Besonderheiten des konventionellen Mietverhältnisses

Das konventionelle Mietverhältnis ist unbefristet und enthält keine automatischen Mietanpassungsklauseln. Änderungen der Miethöhe erfordern ein förmliches Mieterhöhungsverlangen nach den gesetzlichen Vorgaben.

Vorteile für Mieter

Schutz vor automatischen Mieterhöhungen

Im Gegensatz zu Staffel- oder Indexmietverträgen bleibt die Miete stabil. Erhöhungen bedürfen eines förmlichen Verlangens durch den Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen.

Begrenzung von Mieterhöhungen

Der Vermieter kann die Miete nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Die Kappungsgrenze begrenzt Erhöhungen auf maximal 20 Prozent innerhalb von drei Jahren. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt eine reduzierte Kappungsgrenze von 15 Prozent.

Kündigungsschutz

Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Vermieter staffeln sich nach der Mietdauer:

  • Bis fünf Jahre: drei Monate Kündigungsfrist

  • Fünf bis acht Jahre: sechs Monate Kündigungsfrist

  • Über acht Jahre: neun Monate Kündigungsfrist

Zusätzlich ist für Vermieterkündigungen ein berechtigtes Interesse erforderlich, etwa Eigenbedarf oder erhebliche Pflichtverletzungen des Mieters.

Vorteile für Vermieter

Flexibilität bei Modernisierungen

Nach umfassenden Modernisierungsmaßnahmen kann der Vermieter die Miete nach den Vorschriften über die Modernisierungsumlage erhöhen. Bei Indexmietverträgen ist diese Möglichkeit eingeschränkt.

Anpassung an Marktentwicklungen

Steigen die Mieten in der Region überdurchschnittlich, kann der Vermieter die Miete im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen. Bei Staffelmietverträgen ist er an die vereinbarten Steigerungen gebunden.

Verwaltungsvereinfachung

Anders als bei Indexmietverträgen entfällt die regelmäßige Berechnung von Indexanpassungen. Mieterhöhungen erfolgen nur bei Bedarf und nach eigenem Ermessen des Vermieters innerhalb der gesetzlichen Grenzen.

Mieterhöhungsverfahren

Voraussetzungen

Ein Mieterhöhungsverlangen im konventionellen Mietverhältnis setzt voraus:

  • Die Miete ist seit mindestens 15 Monaten unverändert

  • Die neue Miete überschreitet nicht die ortsübliche Vergleichsmiete

  • Die Kappungsgrenze wird eingehalten

  • Seit dem letzten Mieterhöhungsverlangen sind mindestens zwölf Monate vergangen

Form und Begründung

Das Mieterhöhungsverlangen muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Als Begründung dienen:

  • Qualifizierter Mietspiegel der Gemeinde

  • Sachverständigengutachten

  • Vergleichsmieten mindestens drei vergleichbarer Wohnungen

Der Mieter hat zwei Monate Zeit zur Zustimmung. Bei Ablehnung kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten Klage auf Zustimmung erheben.

Kappungsgrenze

Die Mieterhöhung darf 20 Prozent innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt eine Kappungsgrenze von 15 Prozent. Diese Begrenzung gilt nicht für Mieterhöhungen nach Modernisierung oder für Betriebskosten.

Kündigungsregelungen

Kündigungsfristen für Mieter

Mieter können das Mietverhältnis jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Die Kündigungsfrist ist unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Kündigungsfristen für Vermieter

Für Vermieter gelten gestaffelte Kündigungsfristen entsprechend der Mietdauer. Zusätzlich ist ein berechtigtes Interesse erforderlich.

Berechtigte Kündigungsgründe

Das Gesetz erkennt folgende Kündigungsgründe an:

  • Eigenbedarf: Der Vermieter oder nahe Familienangehörige benötigen die Wohnung für eigene Wohnzwecke

  • Pflichtverletzungen: Erhebliche Verletzungen vertraglicher Pflichten durch den Mieter, etwa wiederholte verspätete Mietzahlungen, unerlaubte Untervermietung oder Störung des Hausfriedens

  • Verwertungshindernis: Der Vermieter würde durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an angemessener wirtschaftlicher Verwertung gehindert, etwa bei geplantem Abriss oder grundlegender Umgestaltung

Der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben konkret dargelegt werden.

Sozialklausel

Nach § 574 BGB kann der Mieter der Kündigung widersprechen, wenn diese für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Härtegründe können sein:

  • Hohes Alter des Mieters

  • Schwere Erkrankung

  • Lange Mietdauer mit starker sozialer Verwurzelung

  • Schwierigkeit, angemessenen Ersatzwohnraum zu finden

Das Gericht wägt die widerstreitenden Interessen beider Parteien ab.

Formvorschriften

Schriftformerfordernis

Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bedürfen nach § 550 BGB der Schriftform. Bei Nichteinhaltung gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit nach gesetzlichen Fristen.

In der Praxis empfiehlt sich die Schriftform auch bei kürzerer Laufzeit aus Beweisgründen. Mündliche Vereinbarungen führen bei Streitigkeiten regelmäßig zu Beweisschwierigkeiten.

Vertragsänderungen

Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrags sollten schriftlich als Nachtrag festgehalten werden. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen über:

  • Änderung der Miethöhe

  • Überlassung zusätzlicher Räume oder Flächen

  • Gestattung von Untervermietung

  • Regelungen zu Schönheitsreparaturen

Praktische Bedeutung

Das konventionelle Mietverhältnis ist in Deutschland die am weitesten verbreitete Form des Wohnungsmietvertrags. Es bietet Mietern einen hohen Schutz vor Mieterhöhungen und sichert langfristige Planbarkeit der Wohnkosten.

Für Vermieter ermöglicht es Flexibilität bei Mietanpassungen im Rahmen der Marktentwicklung, erfordert aber die Einhaltung formeller Voraussetzungen und Begründungspflichten.

Die Wahl zwischen konventionellem Mietverhältnis und Sonderformen sollte unter Berücksichtigung der lokalen Marktbedingungen, der Inflationserwartungen und der individuellen Präferenzen beider Vertragsparteien erfolgen.

Siehe auch

War dieser Artikel hilfreich?