Staffelmiete
Bei der Staffelmiete werden zukünftige Mieterhöhungen bereits bei Vertragsabschluss in festen Beträgen und zu bestimmten Zeitpunkten vereinbart.
Zuletzt aktualisiert: 12.01.2026
Staffelmiete
Die Staffelmiete ist eine besondere Form der Mietzinsvereinbarung, bei der die Mieterhöhungen bereits bei Vertragsabschluss für bestimmte Zeiträume im Voraus festgelegt werden. Die rechtliche Grundlage bildet § 557a BGB.
Definition und Rechtsgrundlage
Gemäß § 557a BGB können Vermieter und Mieter vereinbaren, dass die Miete zu bestimmten Zeitpunkten um festgelegte Beträge steigt. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und die einzelnen Staffeln müssen konkret benannt werden.
Gesetzliche Anforderungen
Eine wirksame Staffelmietvereinbarung erfordert:
Schriftform: Die Vereinbarung muss schriftlich im Mietvertrag getroffen werden
Bestimmtheit: Betrag und Zeitpunkt jeder Erhöhung müssen exakt festgelegt sein
Beidseitige Unterschrift: Alle Vertragsparteien müssen zustimmen
Ungültig sind:
Prozentuale Staffelungen ohne Bezugsgröße
Unbestimmte Zeitpunkte ("nach Bedarf")
Mündliche Vereinbarungen
Nachträgliche einseitige Änderungen
Unterschied zu anderen Mietmodellen
Staffelmiete vs. Indexmiete
| Merkmal | Staffelmiete | Indexmiete |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 557a BGB | § 557b BGB |
| Erhöhungsmodalität | Fest vereinbarte Beträge | Anpassung an Verbraucherpreisindex |
| Planbarkeit | Beide Parteien kennen alle zukünftigen Mieten | Abhängig von Inflationsentwicklung |
| Flexibilität | Keine Anpassung möglich | Automatische Inflationsanpassung |
| Mindestlaufzeit zwischen Erhöhungen | 1 Jahr | 1 Jahr |
Staffelmiete vs. klassische Mieterhöhung
Im Gegensatz zum Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB:
Keine Begründungspflicht: Verweis auf ortsübliche Vergleichsmiete entfällt
Keine Zustimmung erforderlich: Erhöhung erfolgt automatisch
Keine Kappungsgrenze: Die 15%-20% Grenze innerhalb von drei Jahren gilt nicht
Kein Widerspruchsrecht: Mieter kann nicht widersprechen
Vorteile und Nachteile
Vorteile für Vermieter
Planungssicherheit: Kalkulierbare Mieteinnahmen über Jahre hinweg
Inflationsausgleich: Schutz vor realer Mietentwertung
Verwaltungsaufwand: Keine aufwändigen Mieterhöhungsverfahren
Rechtssicherheit: Keine Auseinandersetzungen über Mietspiegelanpassungen
Vorteile für Mieter
Transparenz: Vollständige Kenntnis aller zukünftigen Mietkosten
Budgetplanung: Langfristige finanzielle Planbarkeit
Schutz vor Marktentwicklung: In stark steigenden Märkten potziell günstiger als marktübliche Anpassungen
Nachteile für Vermieter
Marktrisiko: Bei starken Mietsteigerungen bleiben Erträge hinter Markt zurück
Inflationsrisiko: Staffeln können real an Wert verlieren
Bindungswirkung: Nachträgliche Anpassung an geänderte Verhältnisse ausgeschlossen
Nachteile für Mieter
Automatische Erhöhungen: Keine Einflussmöglichkeit auf Mietsteigerungen
Marktunabhängigkeit: Profitieren nicht von stagnierender oder sinkender Marktmiete
Langfristige Bindung: Höhere Zahlungsverpflichtungen auch bei schlechter Wirtschaftslage
Zulässige und unzulässige Staffelungen
Zulässige Vereinbarungen
Beispiel für wirksame Staffelmiete:
Die monatliche Nettokaltmiete beträgt:
- vom 01.01.2026 bis 31.12.2026: 1.000,00 EUR
- vom 01.01.2027 bis 31.12.2027: 1.050,00 EUR
- vom 01.01.2028 bis 31.12.2028: 1.100,00 EUR
- ab 01.01.2029: 1.150,00 EUR
Merkmale:
Konkrete Euro-Beträge
Eindeutige Zeitpunkte
Mindestens 12 Monate zwischen Erhöhungen
Aufsteigende Staffelung
Unzulässige Vereinbarungen
Ungültige Formulierungen:
"Die Miete erhöht sich jährlich um 3%" ❌
Prozentuale Staffelung ohne konkrete Beträge
"Die Miete steigt nach zwei Jahren um einen angemessenen Betrag" ❌
Unbestimmter Erhöhungsbetrag
"Die Miete erhöht sich entsprechend der Inflationsrate" ❌
Variable Bezugsgröße (das wäre eine Indexmiete nach § 557b BGB)
"Die Miete kann nach einem Jahr erhöht werden" ❌
"Kann"-Formulierung statt fester Vereinbarung
Mindestlaufzeit zwischen Staffeln
§ 557a Abs. 2 BGB schreibt vor, dass zwischen zwei Staffeln mindestens ein Jahr liegen muss. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Mieterhöhung wirksam wurde.
Zulässig:
Erhöhung zum 01.01.2026 und nächste Erhöhung zum 01.01.2027 ✓
Erhöhung zum 15.03.2026 und nächste Erhöhung zum 15.03.2027 ✓
Unzulässig:
Erhöhung zum 01.01.2026 und nächste Erhöhung zum 01.12.2026 ❌
Halbjährliche Staffelungen ❌
Betriebskosten und Nebenkosten
Die Staffelmiete bezieht sich ausschließlich auf die Nettokaltmiete. Betriebskosten werden davon nicht erfasst:
Nebenkostenabrechnungen bleiben weiterhin möglich
Betriebskostenpauschalen können separat vereinbart werden
Modernisierungsumlagen nach § 559 BGB sind grundsätzlich ausgeschlossen
Mieterhöhung bei Modernisierung
Wichtiger Hinweis: Bei einer Staffelmietvereinbarung ist eine zusätzliche Mieterhöhung wegen Modernisierung gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Der Vermieter kann die Modernisierungskosten nicht auf die Miete umlegen, solange die Staffelmietvereinbarung gilt.
Ausnahme: Energetische Modernisierungen nach § 555b BGB können unter bestimmten Voraussetzungen dennoch zu einer Umlage berechtigen.
Verhältnis zur Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse gemäß § 556d BGB gilt auch für Staffelmietverträge:
Erstmiete: Darf die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10% übersteigen (sofern Mietpreisbremse gilt)
Staffelerhöhungen: Unterliegen nicht der Mietpreisbremse
Bestandsmieten: Mietpreisbremse gilt nicht bei Staffelmieten in bestehenden Mietverhältnissen
Anwendungsbeispiel
Bei Neuvermietung in einem Gebiet mit Mietpreisbremse:
Ortsübliche Vergleichsmiete: 10,00 EUR/m²
Zulässige Höchstmiete: 11,00 EUR/m² (110%)
Staffelmietvereinbarung:
Jahr 1: 11,00 EUR/m² ✓ (zulässig)
Jahr 2: 11,50 EUR/m² ✓ (Staffelung greift, Mietpreisbremse nicht mehr relevant)
Jahr 3: 12,00 EUR/m² ✓ (Staffelung greift)
Beendigung und Änderung
Vorzeitige Beendigung
Die Staffelmietvereinbarung endet:
Mit Beendigung des Mietverhältnisses
Durch Aufhebungsvertrag beider Parteien
Nach Ablauf der letzten vereinbarten Staffel (dann gelten die allgemeinen Erhöhungsregelungen)
Änderungsmöglichkeiten
Eine einseitige Änderung der vereinbarten Staffeln ist ausgeschlossen. Änderungen sind nur möglich durch:
Einvernehmliche Anpassung: Neue schriftliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter
Neuer Mietvertrag: Aufhebung des alten Vertrags und Abschluss eines neuen Vertrags
Teilweise Unwirksamkeit: Sind einzelne Staffeln unwirksam, bleiben die übrigen wirksam
Nach Auslaufen der Staffeln
Wenn alle vereinbarten Staffeln durchlaufen sind, gilt die Miete der letzten Staffel weiter. Der Vermieter kann dann:
Nach den allgemeinen Regeln des § 558 BGB Mieterhöhungen verlangen
Eine neue Staffelmietvereinbarung treffen (mit Zustimmung des Mieters)
Eine Indexmiete vereinbaren (mit Zustimmung des Mieters)
Kündigung und Kündigungsfristen
Die normalen Kündigungsfristen des BGB gelten auch bei Staffelmietverträgen:
Mieter: Kündigung mit dreimonatiger Frist zum Monatsende (§ 573c BGB)
Vermieter: Kündigung nur bei berechtigtem Interesse (Eigenbedarf, Vertragsverletzung, etc.)
Die Staffelmietvereinbarung stellt keine Mindestvertragslaufzeit dar. Der Mieter ist nicht verpflichtet, bis zum Ende der Staffelperioden zu mieten.
Steuerliche Behandlung
Für Vermieter
Mieteinnahmen sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern
Zuflussprinzip: Miete gilt in dem Jahr als zugeflossen, in dem sie gezahlt wurde
Staffelvereinbarung ermöglicht präzise Einnahmenplanung über mehrere Jahre
Für Mieter
Mietzahlungen sind nicht steuerlich absetzbar (außer bei beruflicher Nutzung)
Keine Auswirkungen auf Werbungskostenabzug bei häuslichem Arbeitszimmer
Rechtsprechung und Fallstricke
Wichtige Urteile
BGH-Urteil vom 16.07.2008 (VIII ZR 181/07):
Staffelmietvereinbarungen müssen konkrete Eurobeträge enthalten
Prozentuale Erhöhungen ohne festen Bezugswert sind unwirksam
BGH-Urteil vom 18.06.2014 (VIII ZR 289/13):
Modernisierungsmieterhöhung neben Staffelmiete ist grundsätzlich ausgeschlossen
Ausnahme nur bei ausdrücklicher abweichender Vereinbarung
Häufige Fehler
Unzureichende Schriftform: E-Mail oder WhatsApp-Nachricht genügt nicht
Unklare Formulierungen: "Die Miete erhöht sich regelmäßig" ist zu unbestimmt
Zu kurze Abstände: Staffeln im Abstand von weniger als 12 Monaten sind unwirksam
Koppelung an externe Faktoren: Referenz auf Mietspiegel oder Inflationsrate ist unzulässig
Praktische Empfehlungen
Für Vermieter
Marktanalyse: Staffeln sollten realistische Mietentwicklung abbilden
Beratung: Vor Vertragsabschluss rechtliche und steuerliche Beratung einholen
Dokumentation: Alle Vereinbarungen schriftlich und eindeutig formulieren
Transparenz: Staffeln klar und übersichtlich darstellen
Für Mieter
Kalkulation: Langfristige Belastung bis zur letzten Staffel durchrechnen
Verhandlung: Bei Neuvermietung Staffelhöhe und -anzahl verhandeln
Vergleich: Mit klassischem Mietvertrag und Marktmiete vergleichen
Prüfung: Vertragsentwurf vor Unterschrift durch Mieterverein oder Anwalt prüfen lassen
Siehe auch
Weblinks
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