Dachtraufrecht
Das Dachtraufrecht (Traufrecht) betrifft Niederschlagswasser vom Dach auf das Nachbargrundstück; ohne Dienstbarkeit ist das Abtropfen grundsätzlich unzulässig.
Zuletzt aktualisiert: 12.10.2026
Dachtraufrecht
Das Dachtraufrecht, auch Traufrecht oder Tropffallrecht genannt, bezeichnet das Recht, Niederschlagswasser vom eigenen Dach auf das Nachbargrundstück abtropfen oder ablaufen zu lassen. Es stammt aus einer Zeit dichter Grenzbebauung ohne Regenrinnen und spielt heute vor allem in zwei Konstellationen eine Rolle: bei historischen, oft gar nicht im Grundbuch eingetragenen Traufrechten in Altstadtlagen und bei Grenzbauten, deren Dachüberstand oder Entwässerung auf das Nachbargrundstück wirkt.
Grundsatz: Kein Wasser auf das Nachbargrundstück
Ohne besonderen Rechtstitel ist es unzulässig, Dachwasser auf das Nachbargrundstück zu leiten oder tropfen zu lassen. Die Nachbarrechtsgesetze der Länder verpflichten den Eigentümer, seine baulichen Anlagen so einzurichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück übertritt; in Nordrhein-Westfalen regelt dies der Abschnitt über die Dachtraufe im Nachbarrechtsgesetz (§§ 27, 28 NachbG NRW: Niederschlagswasser darf nicht auf das Nachbargrundstück tropfen, abgeleitet werden oder übertreten; erforderlichenfalls sind Sammel- und Abflusseinrichtungen anzubringen). Daneben gilt die allgemeine Regel, dass Oberflächenwasser nicht durch künstliche Anlagen auf das Nachbargrundstück abgeleitet werden darf. Der betroffene Nachbar kann Beseitigung und Unterlassung verlangen (§ 1004 BGB), also etwa den Anbau einer Dachrinne mit ordnungsgemäßer Ableitung auf dem eigenen Grundstück.
Praktisch bedeutsam ist das bei Grenzgaragen, Carports und Anbauten entlang der Grundstücksgrenze: Dachneigung und Entwässerung müssen so geplant werden, dass Regenwasser vollständig auf dem eigenen Grundstück verbleibt.
Das Traufrecht als Dienstbarkeit
Soll das Nachbargrundstück die Dachentwässerung dauerhaft aufnehmen, muss dies als Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB vereinbart und in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen werden. Ein solches Traufrecht kann das bloße Abtropfen gestatten oder weitergehend die Führung von Dachrinnen und Fallrohren über die Grenze sowie die Einleitung in die Entwässerung des Nachbargrundstücks. Eine bloße Duldung durch den Nachbarn genügt nicht und bindet dessen Rechtsnachfolger nicht; insoweit gilt dasselbe wie beim Wegerecht: Gewohnheitsrecht entsteht zwischen Nachbarn nicht.
Altrechtliche Traufrechte
In gewachsenen Ortslagen bestehen teils Traufrechte, die vor dem Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 entstanden sind. Solche altrechtlichen Dienstbarkeiten bleiben nach den Überleitungsvorschriften des EGBGB wirksam und benötigen zu ihrer Erhaltung grundsätzlich keine Eintragung im Grundbuch (Art. 187 EGBGB); Einzelheiten, etwa ob eine Eintragung verlangt werden kann, richten sich nach den landesrechtlichen Übergangsregelungen. Beim Erwerb einer Altstadtimmobilie kann ein Grundstück also mit einem Traufrecht belastet sein, das aus dem Grundbuchauszug nicht ersichtlich ist. Hinweise liefern dann nur die örtlichen Verhältnisse (Traufgassen, über die Grenze entwässernde Dächer) und alte Unterlagen.
Abgrenzung zum Überbau
Ragt nicht nur Wasser, sondern der Dachüberstand selbst über die Grenze, liegt ein Überbau vor, für den die §§ 912 ff. BGB gelten: Bei entschuldigtem Überbau muss der Nachbar dulden und erhält eine Überbaurente. Traufrecht (Wasser) und Überbau (Bausubstanz) können zusammentreffen, etwa bei einem grenzständigen Dach mit Überstand, sind rechtlich aber getrennt zu beurteilen.
Bedeutung für die Praxis
Für Eigentümer von Grenzbauten gehört die Dachentwässerung zu den häufigsten Streitpunkten mit Nachbarn: Wer baut, sollte Rinne und Fallrohr konsequent auf dem eigenen Grundstück führen oder sich ein Traufrecht eintragen lassen. Für Käufer gilt: Bei dichter Grenzbebauung prüfen, wohin die Dächer entwässern, ob Dienstbarkeiten eingetragen sind und ob altrechtliche Traufrechte in Betracht kommen. Ein zu duldendes Traufrecht mindert den Wert des belasteten Grundstücks, da es Grenzbebauung und Flächennutzung einschränkt.
Siehe auch
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Häufig gestellte Fragen
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Grundsätzlich nein. Die Nachbarrechtsgesetze der Länder verpflichten Eigentümer, bauliche Anlagen so einzurichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück übertritt. Der betroffene Nachbar kann nach § 1004 BGB Beseitigung verlangen, etwa den Anbau einer Dachrinne. Zulässig ist das Abtropfen nur, wenn ein Traufrecht als Dienstbarkeit besteht.
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Das Traufrecht (Dachtraufrecht, Tropffallrecht) ist das Recht, Niederschlagswasser vom eigenen Dach auf das Nachbargrundstück abtropfen oder über Rinnen und Fallrohre dorthin ableiten zu dürfen. Es wird als Grunddienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen; eine bloße Duldung durch den Nachbarn begründet kein Recht und bindet Rechtsnachfolger nicht.
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Ja. Dienstbarkeiten, die vor dem 1. Januar 1900 entstanden sind, bleiben als altrechtliche Rechte nach Art. 187 EGBGB auch ohne Grundbucheintragung wirksam. In Altstadtlagen können Grundstücke daher mit Traufrechten belastet sein, die aus dem Grundbuchauszug nicht hervorgehen. Bei der Ankaufsprüfung älterer Bestände sollte auf über die Grenze entwässernde Dächer geachtet werden.
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Besteht kein eingetragenes Traufrecht, können Sie Beseitigung und Unterlassung nach § 1004 BGB verlangen, praktisch also eine Dachrinne mit Ableitung auf seinem Grundstück. Sinnvoll ist zunächst eine schriftliche Aufforderung; hilft das nicht, kommt vor einer Klage in vielen Bundesländern ein Schlichtungsverfahren in Betracht. Langjährige Hinnahme allein begründet kein Recht des Nachbarn.
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Das Traufrecht betrifft nur das Wasser: Es gestattet, Niederschlag auf das Nachbargrundstück abzuleiten. Beim Überbau ragt dagegen Bausubstanz, etwa der Dachüberstand selbst, über die Grenze; hierfür gelten die §§ 912 ff. BGB mit Duldungspflicht und Überbaurente bei entschuldigtem Überbau. Beide Fragen sind getrennt zu prüfen, auch wenn sie am selben Dach zusammentreffen können.
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