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Wirtschaftsplan - Das Budget der WEG

Der Wirtschaftsplan legt die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der

Zuletzt aktualisiert: 12.01.2025

Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan ist ein Finanzplan der [Wohnungseigentümergemeinschaft](/bibliothek/wohnungseigentum-weg/eigentuemer gemeinschaft), der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für ein Wirtschaftsjahr prognostiziert. Er bildet die Grundlage für die Berechnung der Vorschusszahlungen (Hausgeld) der einzelnen Eigentümer.

Rechtliche Grundlage

§ 28 Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verpflichtet jede Eigentümergemeinschaft zur jährlichen Aufstellung eines Wirtschaftsplans. Der Plan wird von der Eigentümerversammlung beschlossen und erlangt dadurch Verbindlichkeit.

Aufbau und Inhalt

Ein vollständiger Wirtschaftsplan umfasst mehrere Komponenten:

Ausgaben

  • Betriebskosten: Heizung, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege

  • Versicherungen: Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung, gegebenenfalls Glasbruchversicherung

  • Verwaltungskosten: Verwalterhonorar, Kontogebühren, Portokosten

  • Instandhaltungsrücklage: Zuführung zur Erhaltungsrücklage

  • Sonstige Kosten: TÜV-Prüfungen, Schornsteinfeger, Aufzugwartung

Einnahmen

Hauptsächlich die Vorschusszahlungen der Eigentümer, gegebenenfalls Mieteinnahmen aus Gemeinschaftseigentum (beispielsweise Hausmeisterwohnung).

Einzelwirtschaftspläne

Aufschlüsselung nach Eigentumseinheiten mit Angabe der individuellen Zahlungsverpflichtungen entsprechend dem Verteilungsschlüssel (üblicherweise nach Miteigentumsanteilen).

Erstellung und Beschlussfassung

Der Verwalter erstellt den Entwurf des Wirtschaftsplans auf Basis der Vorjahreswerte und bekannter Kostenentwicklungen. Der Verwaltungsbeirat kann den Entwurf vorab prüfen. Die Eigentümerversammlung beschließt den Wirtschaftsplan mit einfacher Mehrheit.

Idealerweise erfolgt der Beschluss vor Beginn des Wirtschaftsjahres. Bei verspätetem Beschluss gilt der bisherige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung des neuen Plans fort.

Rechtswirkung

Mit dem Beschluss wird der Wirtschaftsplan verbindlich. Die Eigentümer sind zur Zahlung der festgelegten Vorschüsse verpflichtet. Ein nicht beschlossener Wirtschaftsplan entfaltet keine Rechtswirkung.

Anfechtung

Eigentümer können den Wirtschaftsplanbeschluss innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung gemäß § 44 WEG anfechten. Anfechtungsgründe sind:

  • Formfehler bei der Beschlussfassung

  • Unzutreffende Kostenschätzung

  • Falscher Verteilungsschlüssel

  • Fehlende oder unzulässige Positionen

Die Anfechtung entbindet bis zur rechtskräftigen Aufhebung nicht von der Zahlungspflicht.

Verhältnis zur Jahresabrechnung

Der Wirtschaftsplan ist eine Prognose. Die Jahresabrechnung zeigt nachträglich die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. Abweichungen zwischen Plan und Ist-Zahlen führen zu Nachzahlungen oder Erstattungen.

Bedeutung für Kaufinteressenten

Der aktuelle Wirtschaftsplan gibt Aufschluss über die laufenden Kosten einer Eigentumswohnung. Kaufinteressenten sollten insbesondere prüfen:

  • Angemessenheit der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage

  • Entwicklung der Kosten im Vergleich zu Vorjahren

  • Geplante größere Ausgaben

Weiterführende Informationen

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