Wirtschaftsplan - Das Budget der WEG
Der Wirtschaftsplan legt die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der
Zuletzt aktualisiert: 12.01.2025
Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan ist ein Finanzplan der [Wohnungseigentümergemeinschaft](/bibliothek/wohnungseigentum-weg/eigentuemer gemeinschaft), der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für ein Wirtschaftsjahr prognostiziert. Er bildet die Grundlage für die Berechnung der Vorschusszahlungen (Hausgeld) der einzelnen Eigentümer.
Rechtliche Grundlage
§ 28 Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verpflichtet jede Eigentümergemeinschaft zur jährlichen Aufstellung eines Wirtschaftsplans. Der Plan wird von der Eigentümerversammlung beschlossen und erlangt dadurch Verbindlichkeit.
Aufbau und Inhalt
Ein vollständiger Wirtschaftsplan umfasst mehrere Komponenten:
Ausgaben
Betriebskosten: Heizung, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege
Versicherungen: Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung, gegebenenfalls Glasbruchversicherung
Verwaltungskosten: Verwalterhonorar, Kontogebühren, Portokosten
Instandhaltungsrücklage: Zuführung zur Erhaltungsrücklage
Sonstige Kosten: TÜV-Prüfungen, Schornsteinfeger, Aufzugwartung
Einnahmen
Hauptsächlich die Vorschusszahlungen der Eigentümer, gegebenenfalls Mieteinnahmen aus Gemeinschaftseigentum (beispielsweise Hausmeisterwohnung).
Einzelwirtschaftspläne
Aufschlüsselung nach Eigentumseinheiten mit Angabe der individuellen Zahlungsverpflichtungen entsprechend dem Verteilungsschlüssel (üblicherweise nach Miteigentumsanteilen).
Erstellung und Beschlussfassung
Der Verwalter erstellt den Entwurf des Wirtschaftsplans auf Basis der Vorjahreswerte und bekannter Kostenentwicklungen. Der Verwaltungsbeirat kann den Entwurf vorab prüfen. Die Eigentümerversammlung beschließt den Wirtschaftsplan mit einfacher Mehrheit.
Idealerweise erfolgt der Beschluss vor Beginn des Wirtschaftsjahres. Bei verspätetem Beschluss gilt der bisherige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung des neuen Plans fort.
Rechtswirkung
Mit dem Beschluss wird der Wirtschaftsplan verbindlich. Die Eigentümer sind zur Zahlung der festgelegten Vorschüsse verpflichtet. Ein nicht beschlossener Wirtschaftsplan entfaltet keine Rechtswirkung.
Anfechtung
Eigentümer können den Wirtschaftsplanbeschluss innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung gemäß § 44 WEG anfechten. Anfechtungsgründe sind:
Formfehler bei der Beschlussfassung
Unzutreffende Kostenschätzung
Falscher Verteilungsschlüssel
Fehlende oder unzulässige Positionen
Die Anfechtung entbindet bis zur rechtskräftigen Aufhebung nicht von der Zahlungspflicht.
Verhältnis zur Jahresabrechnung
Der Wirtschaftsplan ist eine Prognose. Die Jahresabrechnung zeigt nachträglich die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. Abweichungen zwischen Plan und Ist-Zahlen führen zu Nachzahlungen oder Erstattungen.
Bedeutung für Kaufinteressenten
Der aktuelle Wirtschaftsplan gibt Aufschluss über die laufenden Kosten einer Eigentumswohnung. Kaufinteressenten sollten insbesondere prüfen:
Angemessenheit der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage
Entwicklung der Kosten im Vergleich zu Vorjahren
Geplante größere Ausgaben
Weiterführende Informationen
[Eigentümergemeinschaft](/bibliothek/wohnungseigentum-weg/eigentuemer gemeinschaft)
✓ Vielen Dank für Ihr Feedback!