Grundbuch Aufbau
Der systematische Aufbau des Grundbuchs mit Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen regelt die rechtlichen Verhältnisse an Grundstücken in Deutschland.
Zuletzt aktualisiert: 12.01.2026
Grundbuch Aufbau
Der Aufbau des Grundbuchs folgt in Deutschland einem einheitlichen, gesetzlich vorgeschriebenen System. Jedes Grundbuchblatt ist nach einem standardisierten Schema gegliedert, das eine systematische Erfassung aller wesentlichen rechtlichen Informationen zu einem Grundstück ermöglicht.
Grundlegende Struktur
Das Grundbuch besteht aus folgenden Hauptelementen:
Aufschrift: Enthält die Bezeichnung des Grundbuchamts, den Grundbuchbezirk und die Blattnummer
Bestandsverzeichnis: Beschreibung des Grundstücks mit Lage und Größe
Abteilung I: Eigentumsverhältnisse
Abteilung II: Lasten und Beschränkungen (außer Grundpfandrechte)
Abteilung III: Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden)
Bestandsverzeichnis
Das Bestandsverzeichnis bildet den beschreibenden Teil des Grundbuchs und enthält die physische Identifikation des Grundstücks:
Pflichtangaben im Bestandsverzeichnis
| Spalte | Inhalt | Beispiel |
|---|---|---|
| Laufende Nummer | Fortlaufende Nummerierung | 1, 2, 3... |
| Bisherige Nummer | Frühere Grundbuchnummer bei Umschreibungen | Alt: 127 |
| Gemarkung | Katasterrechtliche Bezeichnung der Gemeinde | Musterstadt |
| Flur | Flurnummer aus dem Kataster | 12 |
| Flurstück | Flurstücknummer | 456/7 |
| Wirtschaftsart und Lage | Nutzungsart und Adresse | Wohnhaus, Musterstraße 10 |
| Größe | Fläche in Quadratmetern | 850 m² |
Besonderheiten
Bestandsveränderungen: Teilungen, Vereinigungen oder Zuschreibungen werden grundbuchtechnisch durch rote Unterstreichung kenntlich gemacht (§§ 13, 16, 17 GBV). Im elektronischen Grundbuch erscheinen diese historischen Rötungen häufig in schwarzer Darstellung (§ 108 Abs. 2 GBV)
Grundstücksgleiche Rechte: Für Erbbaurechte wird von Amts wegen ein eigenes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (§ 14 ErbbauRG). Im Grundstücksgrundbuch erfolgt ein entsprechender Vermerk
Bezugnahme auf Katasterunterlagen: Verweis auf Flurkarte und Katasterauszug gemäß § 6 Abs. 3a GBV i.V.m. § 2 Abs. 2 GBO
Abteilung I - Eigentumsverhältnisse
Die erste Abteilung des Grundbuchs dokumentiert die Eigentumsverhältnisse und deren Veränderungen.
Eintragungspflichtige Angaben
1. Name des Eigentümers
Vollständiger Name bei natürlichen Personen
Firmenbezeichnung bei juristischen Personen
Geburtsdatum zur eindeutigen Identifikation
2. Grundlage des Eigentumserwerbs
Auflassung bei Kaufverträgen
Erbfolge mit Erbschein oder Testament
Zuschlag bei Zwangsversteigerungen
Enteignung oder Entschädigung
3. Datum der Eintragung
Maßgeblich für den Eigentumsübergang (§ 873 BGB)
Relevant für Auflassungsvormerkungen
Besondere Eigentumsformen
Alleineigentum: Ein Eigentümer zu 1/1
Miteigentum nach Bruchteilen: Mehrere Eigentümer mit Bruchteilsangaben (z.B. je 1/2)
Gesamthandseigentum: Tritt bei Erbengemeinschaften (§ 2032 BGB) und bei ehelicher Gütergemeinschaft (Gesamtgut nach § 1416 BGB) auf. Ehegatten sind nur bei vereinbarter Gütergemeinschaft Gesamthänder, im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) hingegen regelmäßig Bruchteilseigentümer
Wohnungseigentum: Verweis auf Teilungserklärung
Abteilung II - Lasten und Beschränkungen
Die zweite Abteilung erfasst alle Belastungen des Grundstücks außer Grundpfandrechten. Diese Rechte werden nach ihrem Rang eingetragen.
Typische Eintragungen
Dienstbarkeiten (§§ 1018 ff. BGB)
Grunddienstbarkeiten: Zugunsten eines anderen Grundstücks (z.B. Wegerecht)
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten: Zugunsten bestimmter Personen (z.B. Nießbrauch, Wohnungsrecht § 1093 BGB)
Dauerwohnrechte nach §§ 31-42 WEG und Wohnrechte
Reallasten (§§ 1105 ff. BGB)
Wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück
Altenteilsrechte
Verfügungsbeschränkungen
Veräußerungsverbote (z.B. Nacherbenvermerk)
Zwangsversteigerungsvermerke
Insolvenzvermerke
Öffentlich-rechtliche Vermerke
Sanierungsvermerke nach § 143 Abs. 2 BauGB (eintragungspflichtig bei förmlich festgelegten Sanierungsgebieten)
Umlegungsvermerke
Hinweis: Baulasten werden nicht im Grundbuch eingetragen, sondern im Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde geführt. Denkmalschutz ergibt sich aus der Denkmalliste nach Landesrecht, nicht aus dem Grundbuch
Rangverhältnis
Der Rang richtet sich grundsätzlich nach § 879 BGB und bestimmt sich verfahrensrechtlich nach § 45 GBO (Zeitfolge der Anträge). Bei gleichrangigen Eintragungen kann ein Gleichrangvermerk erfolgen; abweichende Rangbestimmungen sind durch entsprechenden Eintrag möglich. Das Prioritätsprinzip (§ 17 GBO) regelt die Bearbeitungsreihenfolge. Das Rangverhältnis ist insbesondere bei der Zwangsversteigerung von Bedeutung.
Abteilung III - Grundpfandrechte
Die dritte Abteilung verzeichnet alle Grundpfandrechte, die zur Sicherung von Forderungen dienen.
Arten von Grundpfandrechten
1. Hypothek (§§ 1113 ff. BGB)
Akzessorisches Grundpfandrecht (abhängig von der gesicherten Forderung)
Briefhypothek mit Hypothekenbrief
Buchhypothek ohne Brief
Eintragung bei klassischen Immobiliendarlehen seltener geworden
2. Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB)
Nicht akzessorisches Grundpfandrecht (unabhängig von Forderung)
Buchgrundschuld ohne Brief (heute Standard in der Bankpraxis)
Briefgrundschuld mit Grundschuldbrief (selten)
Übliche Sicherung für Hypothekendarlehen
[Eigentümergrundschuld](/bibliothek/grundbuch-grundstuecksrecht/eigentuemer grundschuld) nach Tilgung (§§ 1163, 1177, 1196 BGB) mit Praxisnutzen zur Rangreservierung
3. Rentenschuld (§§ 1199 ff. BGB)
Sicherung wiederkehrender Leistungen
In der Praxis selten
Pflichtangaben bei Grundpfandrechten
Die Eintragung eines Grundpfandrechts muss enthalten:
Geldbetrag: Nennbetrag in Euro (bei Grundschulden häufig mit Zinsen und Nebenleistungen)
Gläubiger: Vollständiger Name oder Firma des Berechtigten (z.B. Bank)
Zinssatz: Bei verzinslichen Grundpfandrechten (z.B. Grundschuldzins typischerweise 12-20% p.a., häufig 15% p.a.). Diese dinglichen Zinsen dienen ausschließlich der Sicherung im Vollstreckungsfall und sind nicht identisch mit den Darlehenszinsen
Rang: Position gegenüber anderen Grundpfandrechten
Briefart: Brief- oder Buchgrundschuld
Hinweis zur Sicherungsabrede: Der konkrete Sicherungszweck einer Grundschuld wird nicht im Grundbuch eingetragen. Die Sicherungsabrede (Zweckerklärung) ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen Eigentümer und Gläubiger, der außerhalb des Grundbuchs verbleibt und die Verwendung der Grundschuld regelt.
Besonderheiten
Gesamtgrundschuld: Belastung mehrerer Grundstücke mit einem Grundpfandrecht. Die Anwendung auf Grundschulden ergibt sich durch entsprechende Anwendung von § 1132 BGB (Gesamthypothek) über § 1192 BGB
Höchstbetragshypothek: Variable Forderungshöhe bis zu einem Höchstbetrag (§ 1190 BGB)
Löschungsbewilligung: Erforderlich für die Löschung nach Tilgung gemäß §§ 19, 46 GBO (Bewilligungsgrundsatz und Löschungsvermerk)
Rechtliche Grundlagen
Der Aufbau des Grundbuchs ist in der Grundbuchverfügung (GBV) und der Grundbuchordnung (GBO) detailliert geregelt:
Grundbuchverfügung (GBV)
§ 4 GBV: Struktur des Grundbuchblatts (Aufschrift, Bestandsverzeichnis, drei Abteilungen)
§ 5 GBV: Aufschrift des Grundbuchs
§ 6 GBV: Bestandsverzeichnis und dessen Spalten
§ 9 GBV: Abteilung I (Eigentumsverhältnisse)
§ 15 GBV: Personenangaben (Name, Geburtsdatum)
§§ 13, 16, 17, 108 GBV: Rötungen und Löschungskennzeichnung
Grundbuchordnung (GBO)
§ 7 GBO: Belastung von Grundstücksteilen (Regelung zur Abschreibung und Eintragung als selbständiges Grundstück bzw. Belastung ohne Abschreibung bei Dienstbarkeiten)
§ 12 GBO: Einsichtnahme (siehe Grundbucheinsicht)
§ 17 GBO: Prioritätsprinzip (Bearbeitungsreihenfolge)
§ 19 GBO: Bewilligungsgrundsatz für Eintragungen und Löschungen
§ 28 GBO: Bezeichnung des Grundstücks in Bewilligung/Antrag
§§ 44-48 GBO: Eintragungsmodalitäten, Rangvermerke, Löschung
§ 45 GBO: Rangverhältnis und Rangvermerke
§ 46 GBO: Löschung durch Löschungsvermerk
§§ 126 ff. GBO: Maschinell geführtes/elektronisches Grundbuch
Materielles Grundstücksrecht (BGB)
§§ 873 ff. BGB: Übertragung des Eigentums (Einigung und Eintragung)
§ 879 BGB: Rangverhältnis mehrerer Rechte
§§ 1018 ff. BGB: Dienstbarkeiten
§ 1093 BGB: Wohnungsrecht
§§ 1105 ff. BGB: Reallasten
§§ 1113 ff. BGB: Hypothek
§§ 1191 ff. BGB: Grundschuld
§ 1190 BGB: Höchstbetragshypothek
§§ 1163, 1177, 1196 BGB: Eigentümergrundschuld
§ 2032 BGB: Erbengemeinschaft (Gesamthand)
§§ 1415 ff., 1416 BGB: Gütergemeinschaft (Gesamtgut)
Sonstige Rechtsgrundlagen
§ 14 ErbbauRG: Erbbaugrundbuch
§ 143 BauGB: Sanierungsvermerk
§§ 31-42 WEG: Dauerwohnrecht
Praktische Bedeutung
Für Immobilienkäufer
Der strukturierte Aufbau ermöglicht eine systematische Prüfung:
Bestandsverzeichnis: Übereinstimmung mit Kaufvertrag und Kataster
Abteilung I: Verkäufer ist eingetragener Eigentümer
Abteilung II: Keine unbekannten Belastungen oder Beschränkungen
Abteilung III: Höhe der zu übernehmenden oder zu löschenden Grundschulden
Für Kreditgeber
Banken prüfen vor Grundschuldbestellung:
Rangverhältnisse bestehender Grundpfandrechte
Vorbelastungen in Abteilung II
Werthaltigkeit der Sicherheit
Möglichkeit der erstrangigen Eintragung
Digitalisierung
Seit den 1990er Jahren erfolgt die schrittweise Umstellung auf elektronische Grundbücher. Der logische Aufbau bleibt dabei identisch, lediglich die Darstellung erfolgt digital. Das elektronische Grundbuch bietet:
Schnelleren Zugriff für berechtigte Personen
Automatisierte Abfragen durch Notare und Banken
Höhere Ausfallsicherheit durch redundante Datenhaltung
Vereinfachte Grundbuchberichtigung
Siehe auch
Weblinks
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